Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 157
5. Die Brauchbarkeit der Kaufsache zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung 5.1 Der subjektive Verwendungszweck
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Nach § 434 I 2 ist die Kaufsache mangelhaft, wenn sie nicht zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung taugt. Damit übernimmt das neue Recht den subjektiven Fehlerbegriff des alten Rechts, der auf den Verwendungszweck abstellt und danach fragt, als was und wofür die Sache ge- und verkauft sei[214]. Die Antwort liegt beispielsweise in der Bezeichnung der Kaufsache als „Bauplatz“, „Bauerwartungsland“, „Ackerland“ oder als
„Neuwagen“, „Gebrauchtwagen“ oder „Unfallwagen zum Ausschlachten“. Aussagekräftig ist auch die Höhe des Kaufpreises, weil ein Bauplatz sehr viel mehr kostet als ein Acker und ein fahrtüchtiger Gebrauchtwagen mehr als ein Autowrack[215].
§ 434 I 2 und § 434 I 3 regeln nicht die vertragliche, sondern die gesetzliche Mängelhaftung[216].