Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 175
5. Die Kosten der Übergabe oder Versendung
ОглавлениеNach § 448 I trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort.
Die Kosten des notariellen Kaufvertrags über ein Grundstück, der Auflassung, der Eintragung im Grundbuch und der dazu erforderlichen Erklärungen trägt nach § 448 II der Käufer[249].