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2. Die gesetzliche Definition des Sachmangels

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Was ein Sachmangel rechtlich sei, definiert verbindlich die Hilfsnorm des § 434 in zweifelhafter Formulierung. Obwohl alle drei Absätze das gleiche Thema behandeln, spricht Absatz 1 negativ von der Mängelfreiheit, während die Absätze 2 und 3 den Sachmangel beim Namen nennen, so als seien hier verschiedene Verfasser am Werk gewesen.

Nach § 434 I tritt der Sachmangel in dreierlei Gestalt auf: Entweder fehlt der Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit (S. 1) oder sie taugt nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder nicht einmal für die gewöhnliche Verwendung (S. 2).

Die Zusicherung einer Eigenschaft nach früherem Recht geht jetzt in der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit auf und hat keine besonderen Rechtsfolgen mehr. Auch das arglistige Verschweigen eines Mangels gibt dem Käufer keine zusätzlichen Rechte, verhindert aber nach § 444 eine vertragliche Haftungsbeschränkung und verlängert nach § 438 III die Verjährungsfrist. Die Brauchbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Zweck dagegen ist dem früheren Recht entnommen und wird nach wie vor subjektiv danach bestimmt, als was und wofür die Sache gekauft und verkauft werde.

Nach § 434 I 3 soll der Verkäufer auch für öffentliche Eigenschaftsangaben in der Werbung geradestehen.

Sachmängel sind nach § 434 II außerdem der Montagefehler und die fehlerhafte Montageanleitung des Verkäufers sowie nach § 434 III die Falschlieferung und die Mindermenge.

Die vereinbarte Beschaffenheit steht nicht zufällig am Anfang des gesetzlichen Mängelkatalogs, denn sie ist auch dann verbindlich, wenn sie vom üblichen Qualitätsstandard nach oben oder unten abweicht[191].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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