Читать книгу Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding - Страница 11

§ 2 Grundlagen und Grenzen des Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland A. Die Verankerung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV

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Das Selbstbestimmungsrecht22 der Kirche hat im Jahr 1919 Eingang in die WRV gefunden.23 In Art. 137 Abs. 3 WRV heißt es: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“

Das in der WRV normierte Selbstbestimmungsrecht, die „Magna charta libertatis“24 der Kirche, ist durch die „Inkorporation“25 des Art. 137 Abs. 3 WRV über Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes geworden. Es handelt sich bei den Übergangs- und Schlussvorschriften ungeachtet ihrer systematischen Verortung um „vollgültiges Verfassungsrecht“26, welches zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG das „Fundament“27 des deutschen Religionsverfassungsrechts28 bildet. Ergänzt wird dieses Fundament durch den Schutz vor (Un-)Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 3 GG sowie Art. 33 Abs. 3 GG. In Bezug auf den Religionsunterricht an staatlichen Schulen bestehen ferner Sonderregelungen in Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 GG sowie die Ausnahmeregelung des Art. 141 GG, die sog. „Bremer Klausel“29.

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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