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2. Das „Verwalten“

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Das Verwalten umfasst die „[…] freie Betätigung der Organe zur Verwirklichung der jeweiligen Aufgaben einschließlich des Verfahrensrechts, die einer Religionsgemeinschaft gesetzt sind […]“.61 Wie der Begriff des „Ordnens“ ist auch der Begriff des „Verwaltens“ weit auszulegen und erfasst insbesondere die Leitungstätigkeit der Kirche sowie die freie Bestimmung der Organisation der Religionsgesellschaft.62 Das „Verwalten“ beinhaltet die Umsetzung eigenen Rechts einschließlich der auf dieser Basis ergangenen Beschlüsse.63 Hiermit verbunden ist auch die Befugnis, eine eigenständige Gerichtsbarkeit einzusetzen, die in eigenen Angelegenheiten nach dem Ethos der Religionsgemeinschaft Recht spricht.64 Schließlich ist auch die Ämterbesetzung gem. Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV miterfasst.65 Die zusätzliche Aufnahme des zweiten Satzes im Art. 137 Abs. 3 WRV erfolgte aufgrund des historischen Kampfes der Kirche um diese Freiheit.66

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG

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