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I. Allgemeines
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Gem. § 2253 kann der Erblasser ein Testament sowie einzelne in einem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen. Er ist also an ein Testament – anders als an vertragsmäßige Verfügungen in einem einen Erbvertrag (→ Rn. 275 ff.) und teilweise auch an wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (→ Rn. 247 ff.) – zu Lebzeiten nicht gebunden. Dies ist letztlich ein weiterer Aspekt der Testierfreiheit.[1]
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Schützenswerte Interessen der bisher im Testament Bedachten stehen dem Widerruf nicht entgegen. Das Testament wird erst im Zeitpunkt des Todes wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt erwirbt der jeweils Bedachte keine Rechte, insb. auch kein Anwartschaftsrecht.[2] Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser seine Verfügung dem Bedachten mitgeteilt hat. Denn der Erblasser könnte selbst durch einen Vertrag nicht auf das Widerrufsrecht verzichten (§ 2302). Allenfalls in extrem gelagerten Ausnahmefällen kann eine Haftung aus § 826 in Betracht kommen.[3]
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Da auch der Widerruf eine letztwillige Verfügung ist, kann nur ein Testierfähiger sein Testament widerrufen.[4] Eine besondere Widerrufsfähigkeit gibt es hingegen nicht mehr. § 2353 Abs. 2 a.F., der Erleichterungen für den Widerruf durch Entmündigte vorsah, ist mit der Abschaffung des Rechtsinstituts der Entmündigung gegenstandslos geworden. Ein Betreuter (§§ 1896 ff.) kann sein Testament jederzeit widerrufen, sofern er nicht testierunfähig (§ 2229 Abs. 4) ist.[5]
Teil III Die gewillkürte Erbfolge › § 8 Widerruf eines Testaments › II. Widerrufsarten