Читать книгу BGB-Erbrecht - Lutz Michalski - Страница 123
1. Widerruf des Widerrufs
Оглавление204
Als weiteres Element der Testierfreiheit[56] eröffnet das Gesetz dem Erblasser in § 2257 die Möglichkeit, ein Widerrufstestament gem. § 2254 (→ Rn. 190) seinerseits jederzeit zu widerrufen. Im Zweifel (d.h. soweit kein gegenteiliger Wille des Erblassers feststellbar ist) gilt dann wieder die ursprüngliche Verfügung. Der Widerruf kann uneingeschränkt durch Widerrufstestament (§ 2254), Vernichtung oder Veränderung des aufzuhebenden Widerrufstestaments (§ 2255) oder durch Rücknahme eines öffentlichen Widerrufstestaments aus amtlicher Verwahrung (§ 2256) geschehen.[57]
205
Zum gleichen Ergebnis führt die Regelung des § 2258 Abs. 2 für den Widerruf einer späteren abweichenden Verfügung: Wird der erste Widerruf widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.[58]
206
Ein gem. § 2255 oder § 2256 erfolgter Widerruf kann hingegen nicht widerrufen werden, da es sich in diesen beiden Konstellationen nicht um einen Widerruf kraft Testaments handelt.[59] Hier bleibt dem Erblasser nur die Errichtung eines neuen Testaments.[60] Dies bedeutet insb. auch, dass ein gem. § 2255 durch Zerreißen eines Testaments erfolgter Widerruf nicht durch erneutes Zusammenkleben widerrufen werden kann.[61]