Читать книгу BGB-Erbrecht - Lutz Michalski - Страница 129

II. Arten

Оглавление

214

In Bezug auf Inhalt und Verhältnis der getroffenen letztwilligen Verfügungen zueinander ist zwischen drei Arten gemeinschaftlicher Testamente zu differenzieren:[9]

Beim nur äußerlich gemeinschaftlichen Testament (testamentum mere simultaneum) sind die letztwilligen Verfügungen beider Ehegatten/Lebenspartner nur äußerlich in einer Urkunde zusammengefasst, stehen aber inhaltlich in keiner Beziehung zueinander. Beispiel: Jeder Ehegatte setzt seine Kinder aus seiner jeweiligen früheren Ehe zu Erben ein.
Das gegenseitige gemeinschaftliche Testament (testamentum reciprocum) ist dadurch charakterisiert, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den letztwilligen Verfügungen der Ehegatten/Lebenspartner besteht, z.B. indem diese sich gegenseitig zu Erben einsetzen oder sonst bedenken. Beispiel: Der reiche ältere Ehemann und die kaum Vermögen besitzende junge Ehefrau setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Der Ehemann hätte die Ehefrau aber auch dann als Erbin eingesetzt, wenn sie ihn nicht bedacht hätte.
Ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament (testamentum correspectivum) ist dadurch gekennzeichnet, dass es mindestens eine sog. wechselseitige Verfügung (→ Rn. 239 ff.) enthält, d.h. eine Verfügung, von der anzunehmen ist, dass sie nicht ohne eine bestimmte Verfügung des anderen getroffen worden wäre (vgl. § 2270 Abs. 1). Beispiel: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass Erben des Längerlebenden die gemeinsamen Kinder sein sollen (vgl. die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 → Rn. 243 ff.).

Teil III Die gewillkürte Erbfolge§ 9 Das gemeinschaftliche Testament › III. Errichtung

BGB-Erbrecht

Подняться наверх