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1. Erblasser und Erbfall

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§ 1922 Abs. 1 definiert den Erbfall als Tod einer Person. Diese verstorbene Person ist der Erblasser. „Person“ i.S.d. § 1922 Abs. 1 ist dabei nur eine natürliche Person.[33] Juristische Personen können nicht sterben und damit auch nicht beerbt werden; ihre Rechtspersönlichkeit endet vielmehr i.d.R. durch Löschung nach Auflösung und Abwicklung oder aufgrund einer Verschmelzung oder Aufspaltung.[34]

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Wie der für das Erbrecht maßgebliche Todeszeitpunkt zu bestimmen ist, ist nicht gesetzlich geregelt. Entscheidend ist im Regelfall der Herz- und Kreislaufstillstand, bei künstlicher Aufrechterhaltung von Atmung und Kreislauf hingegen der sog. Gesamthirntod.[35]

BGB-Erbrecht

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