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§ 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
I. Der Begriff der Verwandtschaft
II. Die Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem)
III. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung
IV. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung
V. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung
VI. Gesetzliche Erben der vierten und fernerer Ordnungen
Literatur:
Belling, Einführung in das Recht der gesetzlichen Erbfolge, JURA 1986, 579; Klein/Niehues/Siegel, Gesetzliche Erbfolge, DVP 2007, 61; Olzen, Die gesetzliche Erbfolge, JURA 1998, 135; Röthel, Die gesetzliche Erbfolge (Teil 1): Das Erbrecht der Verwandten, JURA 2018, 677.
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Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten ist in den §§ 1924-1930 geregelt. Schwägerschaft (§ 1590) begründet keine Stellung als gesetzlicher Erbe. Das deutsche gesetzliche Erbrecht ist rechtshistorisch gesehen in erster Linie ein Verwandtenerbrecht. Die „Sippe“ ist der Bezugspunkt für die Weitergabe des Vermögens. Das Erbrecht des „nur“ angeheirateten Ehegatten ist quasi ein „Fremdkörper“ im deutschen Erbrecht.
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