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4. Erbschaft, Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten

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Die Erbschaft ist nach der Legaldefinition des § 1922 Abs. 1 das Vermögen des Erblassers. Somit gehören zur Erbschaft alle vermögenswerten Rechtspositionen.[50] Immaterielle Rechte sind hingegen grundsätzlich nicht vererblich, sondern erlöschen mit dem Tod des Erblassers.[51]

Nach h.M. gehören zum Vermögen des Erblassers auch die Verbindlichkeiten.[52] Der Streit hat allerdings keine praktische Bedeutung, weil sich jedenfalls aus § 1967 ergibt, dass der Erbe auch für die Passiva (Nachlassverbindlichkeiten) haftet. Sind mehrere Erben vorhanden, so haften sie gem. § 2058 als Gesamtschuldner. Näher zur Erbenhaftung → Rn. 1071 ff.

Nachlass ist lediglich eine andere Bezeichnung für Erbschaft. Der Begriff „Erbschaft“ fokussiert mehr auf den Erben als Rechtsnachfolger, während der Begriff „Nachlass“ eher dann verwendet wird, wenn vor allem das Aktivvermögen des Erblassers gemeint ist.[53]

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