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V. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung
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Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind gem. § 1926 Abs. 1 die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben beim Tode des Erblassers noch sämtliche Großeltern, erben diese allein und zu gleichen Teilen, also zu je 1/4 (§ 1926 Abs. 2). Auch hier gelten Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht. Ist also ein Großelternteil vorverstorben, fällt der Erbteil gem. § 1926 Abs. 3 S. 1 an seine Abkömmlinge (ein etwaiger Ehegatte des Erblassers wäre vorab gem. § 1931 Abs. 1 S. 2 zu berücksichtigen, → Rn. 88 ff.) Sind keine Abkömmlinge vorhanden, fällt dieser Anteil dem anderen Teil desselben Großelternpaares zu. Lebt auch dieser nicht mehr, erben dessen Abkömmlinge (Halbgeschwister!) beide Anteile (§ 1926 Abs. 3 S. 2). Wie bei den Erben der zweiten Ordnung wird nämlich auch in der dritten Ordnung nach Linien differenziert. Erst wenn eine Linie ganz ausgestorben ist, wechselt der Erbteil auf die andere Linie über. Zunächst erben dann die Großeltern der anderen Linie allein zu gleichen Teilen, wobei ein vorverstorbener Großelternteil wiederum durch seine Abkömmlinge ersetzt wird (§ 1926 Abs. 4). Dabei folgt die Erbfolge stets denselben Regeln: Im Übrigen gelten auch hier die Vorschriften für die Erbfolge in der ersten Ordnung (§ 1926 Abs. 5).
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Beispiel 7: Gesetzliche Erben der dritten Ordnung I
Es sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden. Damit erben die Großeltern als Erben der dritten Ordnung grundsätzlich allein und zu gleichen Teilen (§§ 1926 Abs. 1 und 2, 1930). Die Quote der vorverstorbenen Großmutter mütterlicherseits G1 in Höhe von 1/4 gelangt je zur Hälfte an die beiden Onkel des Erblassers O1 und O2 (Eintrittsrecht). Diese erben also je zu 1/8. Das auf den Großvater väterlicherseits G3 entfallende Viertel geht an die Tante Tt des Erblassers, die ihren Abkömmling X nach dem Repräsentationsprinzip von der Erbfolge ausschließt. Ergebnis: G2, G4 = je 1/4; Tt = 1/4; O1, O2 = je 1/8.
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Beispiel 8: Gesetzliche Erben der dritten Ordnung II
Da EL weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung hinterlassen hat, kommen die Verwandten der dritten Ordnung zum Zuge (§§ 1926 Abs. 1, 1930). Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen in die väterliche und die mütterliche Linie und verteilt sich dabei grundsätzlich gleichmäßig auf die vier Großelternteile. Da die Großmutter väterlicherseits G2 aber vorverstorben ist und keine Abkömmlinge hinterlässt (Tt ist ebenfalls vorverstorben), geht ihr Anteil auf G1 über (§ 1926 Abs. 3 S. 2). Der Anteil des vorverstorbenen Großvaters mütterlicherseits G4 geht dagegen nicht auf G3 über, sondern – im Wege des Eintrittsrechts – zu gleichen Teilen auf X und Y (§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 3 und Abs. 4). Ergebnis: G1 = 1/2; G3 = 1/4; X, Y = je 1/8.
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Beispiel 9: Gesetzliche Erben der dritten Ordnung III
Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen in die väterliche und die mütterliche Linie. Der Anteil der vorverstorbenen Großmutter G1 (1/4) geht zu gleichen Teilen (je 1/8) an ihre Kinder Tt1 und O1 (§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 4). An die Stelle des vorverstorbenen Großvaters G2 treten dagegen nicht nur Tt1 und O1, sondern auch noch Tt2 (= Kind des G2 aus erster Ehe mit Ex1). Alle erben zu gleichen Teilen, also diesbezüglich zu je 1/12 (§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 4). An die Stelle der vorverstorbenen G3 und G4 (1/4 + 1/4) treten jeweils deren Abkömmlinge X, Y, Z zu gleichen Teilen (§§ 1926 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1924 Abs. 3 und 4). Ergebnis: Tt1, O1 = 1/8 + 1/12 = je 5/24; Tt2 = 1/12; X, Y, Z = 1/12 + 1/12 = je 1/6.
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten › VI. Gesetzliche Erben der vierten und fernerer Ordnungen