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II. Die Erbfolge nach Ordnungen (Parentelsystem)
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Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten bestimmt sich nach dem Parentelsystem: Die Verwandten werden nach ihrer Abstammung von bestimmten Vorfahren (parentes) in Ordnungen eingeteilt. Solange beim Tode des Erblassers noch ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung lebt, sind die Verwandten nachrangiger Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen (§ 1930).
Ordnung | Relevante Norm | Erfasste Verwandte | Beispiele |
---|---|---|---|
1. Ordnung | § 1924 Abs. 1 | Abkömmlinge des Erblassers | Sohn, Tochter, Enkel, Urenkel |
2. Ordnung | § 1925 Abs. 1 | Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | Vater, Mutter, Geschwister, Nichte, Neffe |
3. Ordnung | § 1926 Abs. 1 | Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Base |
4. Ordnung | § 1928 Abs. 1 | Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | Urgroßvater, Urgroßmutter, Großtante, Großonkel |
5. Ordnung | § 1929 Abs. 1 | entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge | Ururgroßvater, Ururgroßmutter, etc. |
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Innerhalb der ersten drei Ordnungen hat sich der Gesetzgeber für ein reines Parentelsystem (Stammes- und Liniensystem) entschieden, d.h. die Erben werden durch das System der Erbfolge nach Stämmen und Linien ausgewählt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Vermögen des Erblassers möglichst an die jüngere Generation weitergeleitet wird.[5]
So schließt ein Enkel des Erblassers (Erbe 1. Ordnung) die Eltern des Erblassers (Erben 2. Ordnung) von der Erbschaft aus (§ 1930), obwohl der Verwandtschaftsgrad des Enkels (2. Grad) entfernter ist als der der Eltern (1. Grad).
Ab der vierten Ordnung wird der Erbe hingegen nach dem sog. Gradualsystem bestimmt, d.h. es erbt der nächste Verwandte. Dadurch soll eine zu starke Zersplitterung des Nachlasses verhindert werden.[6]
Teil II Die gesetzliche Erbfolge › § 2 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten › III. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung