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5. Übung Charakteristika der deutschen Rechtssprache II

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a) Lesen Sie folgenden Text zu den sprachlichen Besonderheiten der deutschen Rechtssprache und unterstreichen Sie alle genannten sprachlichen Eigenschaften der deutschen Rechtssprache.

Sprachliche Besonderheiten der deutschen Rechtssprache

Die deutsche Rechtssprache ist schwierig und für Laien kaum verständlich. Die Verständigungsprobleme können dadurch entstehen, dass fachspezifische Wörter aus der Allgemeinsprache übernommen und präzisiert werden. Somit haben viele Fachausdrücke allgemeinsprachliche Synonyme, doch diese bedeuten häufig in der deutschen Rechtssprache etwas anderes. Beispielsweise ist der Begriff Besitz in der Rechtssprache nicht wie in der Allgemeinsprache ein Synonym für Eigentum. Rechtlich gesehen bezeichnet Besitz nämlich die tatsächliche Sachherrschaft, Eigentum die rechtliche. Ursache für diese Mischung in der Allgemeinsprache könnte sein, dass es nur das Verb besitzen im Deutschen gibt, aber keines, das sich vom Nomen Eigentum ableiten lässt.

Schwierigkeiten tauchen ferner bei Übersetzungen auf, wenn es für einen Begriff in der Zielsprache kein Äquivalent bzw. mehrere Synonyme gibt oder wenn sich die juristische Terminologie in den unterschiedlichen Rechtssystemen unterscheidet.

Problematisch ist außerdem, dass die deutsche Rechtssprache sehr verdichtet und kompakt ist, was zu zahlreichen abstrakten Formulierungen führt. Diese sind vielseitig interpretierbar, was nicht nur den Laien verunsichern kann. Verstärkt wird dies durch lange, verschachtelte Sätze, den Nominalstil und komplexe Komposita. Der zumeist unpersönliche Stil wird durch die Benutzung des Passivs und des Gerundivums verstärkt. Oft trifft man auch auf Partizipialkonstruktionen als Satzklammer, unnatürliche, übertriebene Präpositionalgefüge und eine Vorliebe für Genitivattribute, manchmal mehrere hintereinander. Um Verbote, Verpflichtungen und Unzulässigkeiten auszudrücken, werden wiederholt Modalverben verwendet. Ein weiteres Kriterium der deutschen Rechtssprache sind formelhafte Wendungen, die unter Umständen altmodisch, aber immer noch sehr gebräuchlich sind. Es finden sich kaum Fremdwörter in der deutschen Rechtssprache und es gibt fast durchgängig nur das generische Maskulinum, was bedeutet, dass in der Regel in Gesetzestexten mit grammatikalisch männlichen Bezeichnungen auch Frauen mit gemeint sind.

b) Ordnen Sie jedem Beispiel in der Tabelle die zugehörige sprachliche Eigenschaft aus dem Text zu. Dabei passt manchmal eine Eigenschaft mehrmals.

Beispiele Sprachliche Eigenschaft
Bsp. in Ermangelung an (statt ohne) übertriebenes Präpositionalgefüge
(1) Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil (. . .)
(2) die Einwilligung – die Zustimmung – die Genehmigung
(3) das Mehrwertsteuergesetz
(4) grundsätzlich
(5) etwas zur Kenntnis nehmen
(6) zu unterschreibende Verträge
(7) Der Unternehmer wird zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet.
(8) die Leihe – die Miete
(9) Der Gläubiger kann statt der Herstellung den Geldbetrag verlangen.
(10) (. . .) durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung (. . .)
(11) der Antragsteller
(12) (. . .) trotz der eingereichten Klage des Besitzers des gestohlenen Laptops (. . .)
(13) der Rechtsanwalt
(14) Die Tatsache, dass der Beklagte nicht zu erkennen gab, dass die Uhr, welche er vor sich auf dem Tisch abgelegt hatte, nur eine billige Kopie und kein Original war, kann hier nicht von Bedeutung sein.
(15) Der Auszubildende schloss einen Kaufvertrag über ein neues Computersystem ab.
(16) unverzüglich
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