Читать книгу Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik - Lydia Scholz - Страница 36

9. Übung Zitieren

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a) Lesen Sie, wie man zitiert.

Das richtige Zitieren

Die Regeln des BGB sind in Paragrafen niedergelegt. Ein Paragraf kann aus mehreren Absätzen bestehen. Ein Absatz wiederum kann aus mehreren Sätzen bestehen und manchmal hat ein Satz mehrere Halbsätze oder auch Alternativen. Bei der Arbeit mit dem BGB werden die Vorschriften immer genau zitiert, d.h. man sagt exakt, welchen Paragrafen, Absatz, Satz, Halbsatz, welche Alternative und welche Nummer man meint. Das Wort Absatz wird durch Abs. oder durch römische Nummerierung (I.), das Wort Satz durch S. oder durch eine arabische Nummerierung (1.) dargestellt. Das Wort Halbsatz kürzt man mit Hs. ab, das Wort Alternative mit Alt. und das Wort Nummer mit Nr. Es wird als Synonym zu Fall oder Variante (Var.) verwendet. So kann man entweder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder § 812 I 1 Alt. 1 BGB schreiben. Beides spricht man folgendermaßen: Paragraf achthundertzwölf, Absatz eins, Satz eins, Alternative eins BGB.

Hinweis

In Lehr- und Lernbüchern und auch in der Praxis wird häufig die lange Zitierweise verwendet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). An der Universität finden Sie meist die kurze Zitierweise, die Sie aus Zeitgründen auch in Ihrer Klausur anwenden sollten (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB).

In der Klausur schreiben Sie beim Zitieren der ersten Norm das BGB dazu und fügen den Hinweis an: „Alle weiteren §§ ohne Benennung sind solche des BGB.“ Im Folgenden müssen Sie das BGB dann nicht mehr hinter jeden Paragrafen schreiben.

b) Markieren Sie die Passage in der Norm in Ihrem BGB, die durch die Zitierung ausgedrückt wird.

Beispiel

§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB

§ 823

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) § 14 Abs. 1 BGB

(2) § 90a S. 3 BGB

(3) § 433 Abs. 2 BGB

(4) § 488 Abs. 1 S. 1 BGB

(5) § 631 Abs. 1, 2. Hs. BGB

(6) § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB

c) Zitieren Sie die kursiv dargestellte Passage in folgenden Normen.

Beispiel

§ 823

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Zitierweise: § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 I BGB

§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

§ 90a Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 812 Herausgabeanspruch (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik

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