Читать книгу Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik - Lydia Scholz - Страница 40

1. Übung Tatbestand und Rechtsfolge

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a) Lesen Sie folgenden Text zur Zusammensetzung von Normen.

Lesen und Verstehen von Normen aus dem BGB

Eine Norm besteht aus Tatbestand und Rechtsfolge. Der Tatbestand umfasst die Voraussetzungen. Die einzelnen Voraussetzungen heißen auch Tatbestandsmerkmale. Nur wenn die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, tritt die Rechtsfolge ein. Daher verhält sich der Tatbestand wie eine Bedingung, die erfüllt sein muss. Man kann sagen: Die Rechtsfolge tritt dann ein, wenn der Tatbestand erfüllt ist. Eine erfolgreiche Arbeit mit dem Gesetz setzt voraus, dass Tatbestand und Rechtsfolge einer Norm genau bestimmt werden können.

Beispiel

§ 1 BGB

§ 1 BGB lautet: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Tatbestand: Vollendung der Geburt.

Rechtsfolge: Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt.

Man kann auch sagen: Wenn die Geburt vollendet ist, dann ist der Mensch rechtsfähig.

Hinweis

Der Tatbestand wird im Gesetz häufig durch die Präpositionen mit (+ Dat.), zu (+ Dat.) oder durch (+ Akk.) oder das Adjektiv erforderlich gekennzeichnet. Die Konjunktionen oder und auch manchmal und können ausdrücken, dass eine Norm Tatbestandsalternativen enthält. Die Rechtsfolge wird in einigen Normen mit der Konjunktion so eingeleitet.

b) Markieren Sie in folgenden Sätzen den Tatbestand.

Beispiel

§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

§ 80 Abs. 1 BGB

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

§ 598 BGB

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

§ 812 Abs. 2 BGB

Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

§ 929 S. 1 BGB

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik

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