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IV. Let’s have a party – Die Jugendschutzvorschriften

Als Kinder im Sinne der Jugendschutzvorschriften gelten in der Steiermark, in Kärnten, in Vorarlberg (auch im Hoheitsgebiet des Bodensees) und in Tirol Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Salzburg: 12. Lebensjahr). Jugendliche sind Personen vom vollendeten 14. Lebensjahr (Salzburg: 12. Lebensjahr) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Im Burgenland, in Niederösterreich und Wien spricht das Gesetz nur mehr von „jungen Menschen“ (Oberösterreich: „Jugendliche“; StRG: „Junge Menschen“ zwischen 6 und 26 Jahren; Verheiratete (Steiermark, Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Wien), Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Wien, Vorarlberg; in Salzburg auch Personen im Ausbildungsdienst) gelten als Erwachsene, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Wien: ausgenommen hinsichtlich Tabak- und Alkoholkonsum in Schulen).

A. Ausgehzeiten ohne Begleitperson und verbotene Orte

Die meisten Bundesländer haben sich darauf geeinigt, u.a. die Aufenthaltsverbote für Jugendliche zu vereinheitlichen. In nachfolgenden Zeiten ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten oder der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ohne volljährige Aufsichtsperson erlaubt.

bis zum 12. Lebensjahr:bis 14. Lebensjahr:14. bis 16. Lebensjahr:ab dem 16. Lebensjahr:5 bis 23 Uhr (OÖ: 5 bis 22, Sbg: 5 bis 21)5 bis 23 Uhr (OÖ: 5 bis 22.00 Uhr)5 bis 1 Uhr (OÖ: 5 bis 24.00 Uhr)rund um die Uhr

Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten z.B.

•in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit mehr als vierzehn Volumenprozent (Branntweinschenken) ausgeschenkt werden (Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Wien; Steiermark: Lokale, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden)

•in Nachtlokalen (Steiermark, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich, Tirol), Videoclubs (Niederösterreich) und Sexshops (Steiermark); Tirol: in „Betriebsanlagen und Vereinslokalen, von denen eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann, insbesondere Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.“.

Niederösterreich, Wien: Junge Menschen dürfen sich nicht an Orten aufhalten, an denen überwiegend Glücksspiele durchgeführt werden oder die überwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, bei denen Geld, Sachwerte oder sonstige geldeswerte Leistungen erhalten werden können. Ihnen ist weiters die Benützung von Spielapparaten mit derartigen Gewinnen verboten; bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weiters der Aufenthalt an Orten, an denen mehr als zwei Spielapparate mit solchen Gewinnchancen aufgestellt sind. Ausnahme: bundesgesetzlich geregelte Glücksspiele, Tombolas, Glückshäfen und Juxausspielungen, die im Rahmen einer Veranstaltung durchgeführt werden, an der junge Menschen nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes teilnehmen dürfen.

Burgenland: Jungen Menschen ist der Zutritt zu Räumlichkeiten mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung verboten; dies ist durch ein Identifikationssystem sicherzustellen.

Steiermark: Der Aufenthalt in Räumen, in denen Spielapparate betrieben werden, ist bis zum 15. Lebensjahr verboten (ausgenommen Räume, in denen Gastgewerbe ausgeübt wird). Der Aufenthalt in Räumen, in denen Glücksspielapparate betrieben werden, ist jedoch bis zum 18. Lebensjahr verboten, bis zum vollendeten 15. Lebensjahr zudem die Benützung von Spielapparaten. Bis 18 zulässig ist die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art, ausgenommen Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola, Glückshafen und vergleichbare Ausspielungen.

Kärnten: Kinder dürfen Betriebsstätten mit Spielautomaten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten.

Salzburg: Kinder und Jugendliche dürfen sich an Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen um Geld oder Geldeswert sowie an öffentlichen Wetten, Lotterien und Totospielen nicht beteiligen. Ausgenommen hievon ist die Teilnahme an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen. Kinder und Jugendliche dürfen Apparate, die durch Geldeinwurf in Betrieb zu setzen sind und hierdurch einen wenigstens teilweise automatischen Spielablauf bewirken (Spielautomaten), nicht betätigen. Ausgenommen hievon ist die Betätigung von Musikautomaten, Miniaturrennbahnen, Flipper u.dgl.

OÖ: Jugendlichen ist es verboten, an Ausspielungen teilzunehmen bzw. sich dort aufzuhalten; Wetten zu vermitteln bzw. abzuschließen; sich an Orten, wo überwiegend Wetten abgeschlossen, vermittelt oder Wettkunden vermittelt werden, aufzuhalten. Dies gilt nicht für Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen und Warenausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gelten die Verbote nicht für die Teilnahme an Spielen wie Zahlenlotterien, Klassenlotterien, Nummernlotterien, Sofortlotterien, Zusatzspiele, Lotto, Toto und Turnieren gemäß Glücksspielgesetz.

•Jugendlichen ist der Aufenthalt in Betriebsräumlichkeiten, in denen vorwiegend Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder E-Zigaretten abgegeben bzw. konsumiert werden, verboten.


Tipp

Ganz allgemein dürfen sich Kinder und Jugendliche nicht in Betrieben aufhalten, die ihre Entwicklung gefährden könnten (z.B. in Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen, Peepshows, Swinger-Klubs, Wettbüros und dergleichen). Werden sie dort angetroffen, drohen nicht nur ihnen, sondern auch den Aufsichtspersonen und den Lokalbetreibern Strafen (siehe unten).

B. Beherbergungsbetriebe

Jugendliche dürfen in Tirol ohne Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn die Zustimmung der/s Erziehungsberechtigten vorliegt und dies im Zusammenhang mit Schule/Beruf/Ausbildung, Ferialpraxis, bei Reisen oder Wanderungen erfolgt; in Salzburg ab dem 16. (zwischen 14 und 16, wenn keine Bedenken aus Sicht des Jugendschutzes bestehen).

C. Alkohol, Tabak und Aufputschmittel

•Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosehältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten. In an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen, in Wien auch in nicht-öffentlichen Einrichtungen.

•Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, (Besitz) und Konsum von alkoholischen Getränken verboten (in Oberösterreich auch in Pulver- und Pastenform o.dgl.);

•bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol, sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten. StRG: Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.

•In Kärnten dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Keine Aufputschmittel bis 18: Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Regel der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten – außer über ärztliche Anordnung.

•Der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen ist in der Stmk, in OÖ, Vbg, Ktn und im Burgenland gestattet, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufs ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.

•In Wien dürfen junge Menschen in Schulen generell weder alkoholische Getränke noch Tabakwaren konsumieren.

D. Bis 18 verbotene Medien, Gegenstände und Dienste

In der Stmk, in Wien, Ktn, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Salzburg und Tirol dürfen Gegenstände, Datenträger bzw. Medien (auch:Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) und Dienstleistungen (Telefonsex u. dgl.) nicht erworben, besessen oder verwendet und Veranstaltungen nicht besucht werden, die Aggression und Gewalt fördern, Menschen wegen Rasse (in der Stmk, in Kärnten und Tirol auch Hautfarbe), Religion (Salzburg: auch Kulturen, Weltanschauungen und Religionen, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung), Geschlecht, Herkunft (außer in Kärnten), Behinderung oder sexueller Orientierung diskriminieren oder die Sexualität in einer die Menschenwürde missachtenden Weise darstellen. Das Wiener Jugendschutzgesetz verbietet Softguns und Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht.

In der Stmk, in Kärnten und Vorarlberg ist das Anbieten, Vorführen und Weitergeben (in Kärnten auch das Zugänglichmachen) an die Jugendlichen verboten; in Vorarlberg, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts oder einer Behinderung befürwortet wird oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden; in Kärnten dann, wenn durch die Darstellung oder Vermittlung pornographischer Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, seelische, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährdet werden kann. Dies gilt auch für derartige Dienstleistungen. In der Steiermark betrifft dies Medien etc., die die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen, die Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder die pornografische Handlungen abbilden.

E. Autostoppen

Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (Kärnten, Vorarlberg 14.) ist es Kindern und Jugendlichen in der Steiermark verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern. Lenker dürfen sie nicht zum Mitfahren einladen und, wenn sie von diesen angehalten werden, nicht mitfahren lassen.

•Dies gilt in der Steiermark ausdrücklich nicht für Notfälle, wie z.B. Krankheit oder Unfall oder wenn der Lenker oder ein Mitfahrender das Kind oder den Jugendlichen kennt oder das Kind oder der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet;

•in Vorarlberg nicht für den öffentlichen Verkehr, Taxis sowie in Notfällen;

•in Kärnten nicht für den öffentlichen Verkehr, den Gelegenheitsverkehr und in begründeten Notfällen.

F. Strafen

Jugendlichen droht die Teilnahme an Beratungsgesprächen oder Gruppenarbeiten, sowie die Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege bzw. eine Geldstrafe bis zu € 215,– (Tirol), 500,– (Vorarlberg, Ktn). In Burgenland, Wien und Niederösterreich beträgt die Höchststrafe € 200,–, in Salzburg € 220,–, in Oberösterreich und in der Steiermark € 300,– (sowie eine Schulung), in Kärnten im zweiten Wiederholungsfall € 1.000,–.

Erwachsene können in der Steiermark mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen (und Schulung zum Thema Jugendschutz) bestraft werden. Im Burgenland drohen € 8.000,–, in Wien (bzw. sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) und Niederösterreich € 15.000,–, in Vorarlberg € 5.000,– in Oberösterreich € 7.000,–, in Tirol € 7.260,–, in Salzburg € 14.600,– und in Kärnten € 20.000,– (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen). Die Missachtung dieser Vorschriften durch Gewerbeberechtigte kann bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen. In Kärnten gibt es seit 2012, in der Steiermark seit 2013 sogar eigens angelobte Aufsichtsorgane, die die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften überwachen.

Nach § 196 (1) StGB ist eine Person, die eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

G. Die häufigsten Fragen zum Jugendschutz

1. Irene (13): Ich bin verliebt. Wer darf wann mit wem?

Das hängt im Wesentlichen vom Alter und davon ab, ob zwischen euch ein Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Mit dem Lehrer darf man also kein intimes Verhältnis eingehen; ebenso wenig mit Geschwistern, Eltern oder Großeltern (Blutschande). Grundsätzlich ist alles, was gegen deinen Willen geschieht, strafbar (z. B. geschlechtliche Nötigung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder der vorherige Einsatz von K.o.-Tropfen). Doch selbst, wenn du mit dem Sex einverstanden bist, droht deinem Liebhaber mitunter Ungemach.

a) Beischlaf und Co unter 14

Der Beischlaf mit einer Person unter 14 bringt nämlich bis zu zehn Jahren Haft. Man ist sozusagen ab dem 14. Lebensjahr sexuell mündig.

Ausnahme: Ist dein Freund nicht mehr als drei Jahre älter als du und hast du weder längere Zeit Qualen erlitten, noch wurdest du in besonderer Weise erniedrigt oder verletzt, bleibt euer Beischlaf straflos; es sei denn, du warst unter 13 Jahre alt (§ 206 StGB).

Beispiel

Du (Irene, 13) kannst körperliche Liebe mit Alfred (16) haben, nicht aber mit Rene (17).

Wer eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person (< 14) vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, riskiert bis zu zehn Jahre Haft.

Ausnahme: Der Täter ist nicht mehr als vier Jahre älter und es ist keine der oben genannten Folgen eingetreten. Ausnahme von der Ausnahme: Es handelte sich um eine Person unter zwölf Jahren (§ 207 StGB).

Beispiel

Zärtlichkeiten ohne Geschlechtsverkehr (z. B. Petting) zwischen der 12-jährigen Nicole und ihrem Freund Iso (16) sind erlaubt, zwischen der 11-jährigen Jenny und dem 15-jährigen Jonas nicht.

b) Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen („Grooming“)

Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu begehen, mittels PC oder Telekommunikation oder unter Täuschung über seine Absicht ein persönliches Treffen vorschlägt oder eines mit ihr vereinbart (z.B. übers Internet) und eine konkrete Vorbereitungshandlung setzt, ist nach § 208a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Nicht zu bestrafen ist, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart (§ 208 StGB).

c) Nacktfotos verschicken („Sexting“)

Sexting, also Nacktaufnahmen von sich selbst herstellen und verschicken, ist straffrei, wenn alle Beteiligten mindestens 14 Jahre alt sind. Der Adressat darf die Fotos ansehen und speichern. Sobald er die Aufnahmen einem Dritten zeigt oder schickt, handelt es sich um die strafbare Weiterverbreitung von Kinderpornografie (§ 207a StGB). Wenn also Jugendliche das Nacktfoto einer Freundin per whatsapp weiterschicken, machen sie sich strafbar.

d) Kinderpornografie

Das Herstellen oder Weitergeben pornografischer Darstellungen von noch nicht 18-Jährigen wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug quittiert.

Wer wissentlich eine pornografische Darbietung, an der eine mündige minderjährige Person mitwirkt, betrachtet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (zwei Jahre, wenn unmündige Person mitwirkt) zu bestrafen. Gemeint sind damit z.B. Darbietungen, die mittels Webcam übertragen werden. Nicht zu bestrafen ist, wer über 14, aber unter 18 ist und eine pornographische Darstellung von sich selbst herstellt, besitzt oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht.

e) Prostitution

Für die entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit unter 14-Jährigen drohen bis zu fünf Jahre Gefängnis, einem Zuhälter bis zu zwei Jahre.

f) Unter den Rock fotografieren („Upskirting“)

Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Wer eine derartige Bildaufnahme ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Der Täter ist nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

2. Dürfen sich Kinder ein Piercing oder Tattoo machen lassen?

Wenn der achtjährige Maxi seiner Mutter stolz seine neue Tätowierung („Oma ist die Beste“) auf dem kleinen Ärmchen und das Piercing im Nabel präsentiert, kann man getrost davon ausgehen, dass sich deren Freude in Grenzen hält. Vor allem auch deshalb, weil sich zwar der Armumfang bald ändern wird, die dann verzerrte Tätowierung sich aber nur mehr schwer entfernen lässt. Maxis Mutter könnte daher den Tätowierer belangen, denn das Tätowieren Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres sowie das Piercen von Personen unter 14 ist verboten.

Minderjährige unter 14 brauchen für ein Piercing die Zustimmung der Eltern. Ab dem 14. Lebensjahr, müssen die Eltern nur dann dem Piercing zustimmen, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle nicht innerhalb von 24 Tagen heilt. Das Tätowieren von Minderjährigen ab 16 bedarf der schriftlichen Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Bevor das Piercing bzw. die Tätowierung erfolgt, muss der Minderjährige – und erforderlichenfalls auch der Erziehungsberechtigte – vom „Handwerker“ über mögliche Risiken, wie Allergien, Entzündungen und Narbenbildungen, sowie die richtige Nachbehandlung informiert werden. Das Informationsgespräch muss schriftlich dokumentiert werden. Das Tätowieren von unter Sechzehnjährigen sowie das Piercen von Personen unter 14 ist verboten.

3. Darf ich auf meiner Homepage oder einem Inserat ein fremdes Foto verwenden bzw. Downloads anbieten?

Nein. Du darfst ohne Zustimmung des Urhebers (= Fotograf) nicht einmal ein Foto verwenden, das er in deinem Auftrag von dir gemacht hat. Dies gilt auch für Produktfotos z.B. von der Homepage der Herstellerfirma. Ebenso brauchst du das Einverständnis des Urhebers, wenn du einen fremden Text, Film oder eine fremde Musik im Internet veröffentlichen willst – selbst wenn du die DVD etc. legal gekauft hast.

4. Mein Freund (17) wurde mit einem gefälschten Schülerausweis erwischt. Wie kann ich ihm helfen?

Besuche ihn im Gefängnis. Es handelt sich um eine Urkundenfälschung, die vom Gericht mit bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, bei öffentlichen Urkunden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden kann.

Wer einen amtlichen fremden Ausweis gebraucht oder einem anderen seinen Ausweis überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

5. Darf ich (16) ins Solarium gehen?

Nein. Aufgrund der Verordnung BGBl. II 2010/106 ist Jugendlichen unter 18 das Besuchen von Solarien untersagt.

Rechtsgrundlagen
GesamtösterreichBundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I 2011/4; Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II 2003/141 i.d.F. II 2008/261, Strafgesetzbuch
BurgenlandBurgenländisches Jugendschutzgesetz 2002 LGBl. 2002/54 i.d.F. 2018/81
KärntenKärntner Jugendschutzgesetz LGBl. 1998/5 i.d.F. 2018/107
NiederösterreichNiederösterreichisches Jugendgesetz LGBl. 4600 i.d.F. 4600–13 i.d.F. 2018/98.
OberösterreichOberösterreichisches Jugendschutzgesetz LGBl. 2001/ 93 i.d.F. 2019/1
SalzburgSalzburger Jugendgesetz LGBl. 1999/24 i.d.F. 2019/13
SteiermarkSteiermärkisches Jugendgesetz LGBl. 2013/81 i.d.F. 2018/69Stmk Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. 2005/24 i.d.F. 2013/147
TirolTiroler Jugendgesetz 1994 LGBl. 1994/4 i.d.F. 2020/51
VorarlbergVorarlberger Kinder- und Jugendgesetz LGBl. 1999/ 16 i.d.F. 2018/63
WienWiener Jugendschutzgesetz 2002 LGBl. 2002/17 i.d.F. 2020/31
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