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Allgemeine Rechtsgrundlagen

I. Die österreichische Rechtsordnung

In Österreich ist zumindest pro forma das Faustrecht abgeschafft. Die österreichischen Rechtsvorschriften können in zwei große Gruppen eingeteilt werden: das Privat- oder Zivilrecht – auch bürgerliches Recht genannt – und das öffentliche Recht.

Das Privatrecht bzw. bürgerliche Recht regelt (u.a. im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) das Verhältnis zwischen den Privaten, den Bürgern, untereinander. Es herrscht eine Art Gleichrangigkeit zwischen den Betroffenen.

Wenn Öffentliches Recht zur Anwendung gelangt, so steht in der Regel der Bürger der Staatsmacht gegenüber. Es besteht in diesen Angelegenheiten eine Über- und Unterordnung der Beteiligten (z. B. Straßenverkehrsordnung, Strafgesetzbuch, Baugesetze, Wasserrechtsgesetz, Forstgesetz).

Für privatrechtliche Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte (Bezirksgericht für Zivilrechtssachen, Landesgericht für Zivilrechtssachen, Oberster Gerichtshof) zuständig. Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Verwaltungs-, Verfassungs-, Straf-, und Prozessrecht) entscheiden die Verwaltungsbehörden (z. B. Bürgermeister/Bezirkshauptmannschaft/Landesregierung, Landes- und Bundesverwaltungsgericht, Bundesministerien).

Es gibt Bundes- und Landesgesetze. Die Gesetzgebung des Bundes obliegt den beiden Kammern des Parlaments, nämlich dem Nationalrat und dem Bundesrat, wobei Letzterem die Vertretung der Interessen der Bundesländer obliegt. Die Gesetzgebung der Länder wird von den jeweiligen Landtagen ausgeübt. Welche Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung obliegen und welche gesetzlichen Materien von den Ländern zu regeln sind, ist im Wesentlichen in der Bundesverfassung geregelt (z.B. Zivil-, Straf-, Wasser-, Forst- und Gewerberecht). Viele für die Land- und Forstwirtschaft bedeutende Vorschriften sind in Landesgesetzen enthalten (z. B. Jagd, Fischerei, Imkerei, Weinbau, Tierzucht, Grundverkehr, Naturschutz, Raumordnung und Baurecht). Im Bereich der Landesgesetzgebung ist immer zu bedenken, dass diese Gesetze nur im jeweiligen Bundesland gelten. Entscheidungen und Interpretationen sind daher nicht ohne weiteres auf das Recht in einem anderen Bundesland übertragbar.

Sowohl Bundes- als auch Landesgesetze können die Form eines Verfassungs- oder eines einfachen Gesetzes aufweisen. Diese unterscheiden sich u.a. dadurch, dass bei der Beschlussfassung über die Einführung oder Änderung eines Verfassungsgesetzes mehr Abgeordnete zustimmen müssen als bei einfachen Gesetzen. Dies soll verhindern, dass wichtige Angelegenheiten zum Spielball von geringen politischen Mehrheiten werden. Für die Änderung eines Verfassungsgesetzes ist deshalb eine Zweidrittel-Mehrheit nötig. Einfache Gesetze können bereits mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte) verändert werden.

Zusätzlich zu den Bundes- und Landesgesetzen gibt es noch eine Vielzahl von sonstigen Rechtsvorschriften. In diesem Zusammenhang spricht man vom Stufenbau der Rechtsordnung. Die höchstrangige Vorschrift ist das Verfassungsgesetz. Hinter dieses reihen sich die einfachen Gesetze. Die Gesetze selbst werden in der Regel durch Verordnungen ergänzt bzw. erläutert. Neben diesen Bestimmungen gibt es noch Erlässe und andere interne Weisungen der zuständigen Behörden. Die meisten dieser Regelungen sind für den einzelnen Bürger unmittelbar wirksam. Sie treten aber üblicherweise erst durch die Erlassung eines Bescheides, eines Urteils oder durch Ausübung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in Erscheinung.


Da Österreich ein Teil der Europäischen Union ist, sind auch deren Vorschriften zu beachten. An sich sind die EU-Vorschriften dem Österreichischen Recht übergeordnet. Es gibt solche, die unmittelbar auf die Österreichische Rechtsordnung einwirken und solche, die erst durch entsprechende Gesetzesänderungen im österreichischen Rechtssystem umgesetzt werden müssen.

Sowohl Bundes-, als auch Landesrecht, Gemeinderecht, EU-Recht, Gerichtsentscheidungen und Erlässe sind im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at zu finden.

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