Читать книгу Landwirtschaftlicher Hofjurist - Mag. Dr. Gerhard Putz - Страница 5

Оглавление

Vorwort

„Sie sind inzwischen ja bereits unser Haus- und Hofjurist“, hat schon so mancher Ratsuchende augenzwinkernd festgestellt, wenn ihn wieder einmal neue Probleme zu mir führten. Er wollte damit anerkennend zum Ausdruck bringen, dass er von mir Informationen aus fast allen Rechtsbereichen erhält. Diese Aufgabe soll auch der vorliegende Ratgeber erfüllen. Er gibt Antworten auf die häufigsten Rechtsfragen, die sich im Alltag einer bäuerlichen Familie ergeben, wie z.B.:

•Welche Rechte und Pflichten haben Kinder bzw. Eltern oder Ehepartner? (Ausgehzeiten, Haftung für die Schulden anderer Familienmitglieder, Folgen einer Eheschließung oder Scheidung, Mitarbeit in der Landwirtschaft, Unterhaltsanspruch der Kinder bzw. Ehegatten oder Eltern etc.)

•Wie sieht die (bäuerliche Sonder-)Erbfolge aus? (Testamentserrichtung, Pflichtteil, Erbhofeigenschaft etc.)

•Worauf ist bei Verträgen zu achten? (Zustandekommen eines Vertrages, Rücktrittsmöglichkeiten und Vertragsklauseln etc.)

•Bei welchen Mängeln besteht ein Anspruch auf Gewährleistung? (Vermutungsfristen bei Tiermängeln, unterschiedliche Folgen bei Kauf durch Landwirt oder Häuselbauer etc.)

•Wann ist Schadenersatz zu leisten? (Weghalter, Tierhalter, Produkthaftung, Haftung für Schäden im Rahmen der Waldbewirtschaftung bzw. Zimmervermietung etc.)

•Welche Beschränkungen setzt die Gewerbeordnung der bäuerlichen Direktvermarktung? (land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, der Bauer und sein Kunde etc.)

•Was ist im Rahmen der bäuerlichen Hofübergabe zu bedenken?

•Wie schütze ich meine Rechte als Grund- oder Waldeigentümer?

•Wie komme ich zu meinem Geld? (Eintreibung mittels Mahnung, Inkassobüro oder Gerichtsvollzieher etc.)

•Wie schütze ich meine Rechte? (Einbringung von Rechtsmitteln, Besitzstörungs- oder anderer Klagen etc.)

Mit Hilfe dieses Buches können Sie vorweg Ihre grundsätzliche Rechtsposition erkennen, diese in Diskussionen besser vertreten und so alltägliche Rechtsprobleme lösen.

Natürlich können in einem Ratgeber nicht alle denkbaren Facetten eines Falles erläutert werden. Bei komplizierteren Rechtsproblemen empfehle ich daher zusätzlich eine entsprechende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, damit die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (Kontaktadressen finden Sie im Anhang.).

Wenn Sie diesen Ratgeber richtig einsetzen, erspart er Ihnen nicht nur Zeit und Geld, sondern auch viel unnötigen Ärger.

Graz, Februar 2006

Änderungen in der 2. Auflage

Inhaltliche Änderungen gab es im Niederösterreichischen Grundverkehrsrecht, dem Niederösterreichischen und Salzburger Jugendgesetz, sowie dem Wiener Buschenschankgesetz. In Kapitel I wurde die Patientenverfügung aufgenommen, bei den Viehmängeln gab es kleine Ergänzungen, ebenso beim Fragenkatalog.

Graz, Jänner 2007

Änderungen in der 3. Auflage

Abgesehen von den Anpassungen der Werte und Gesetzeszitate etc. gab es Änderungen in den Jugendschutzgesetzen von Bgld, Ktn, NÖ und Wien, sowie hinsichtlich der Pflanzabstände in NÖ und Vbg. Im Bgld wurden weiters das Buschenschankgesetz, Grundverkehrsgesetz und Jagdrecht geändert, in NÖ das Jagdgesetz und das Bienenzuchtgesetz. Inhaltliche Änderungen gab es seit der letzten Auflage auch im Ktn Bienengesetz, sowie im Ktn und Tiroler Straßengesetz.

Zusätzlich wurden einige zusätzliche Hinweise, z.B. auf das Unternehmensgesetzbuch (Seiten 121, 124, 127), sowie das Notwegerecht (Seiten 70, 83, 86) eingefügt und das Kapitel Bienenzucht ergänzt.

Graz, Jänner 2008

Änderungen in der 4. Auflage

Nunmehr wird auch die Vertretung Angehöriger erläutert. Da der Hofjurist inzwischen auch als Schulbuch verwendet wird, wurde das Kapitel II ausgebaut. Die inhaltlich bedeutendste Änderung gab es durch die Veröffentlichung der Urprodukteverordnung. Weitere Neuerungen betrafen den Pflegeheim-Kostenregress, das Stmk Bau- und Grundverkehrsgesetz, das Jagdrecht im Zusammenhang mit dem Schutz von Vögeln, sowie das OÖ und NÖ Fischereirecht. Aufgrund der aktuellen Ereignisse wird nun auch die Frage beantwortet, was nach einem Sturm zu beachten ist. Es sind auch schon Hinweise auf jene Änderungen enthalten, die aufgrund des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. 1. 2010 in Kraft treten.

Graz, August 2009

Änderungen in der 5. Auflage

Durch das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz wurde in der österreichischen Rechtsordnung die eingetragene Partnerschaft der ehelichen Gemeinschaft gleichgestellt. Das Verbrennen außerhalb von Anlagen wurde im Bundesluftreinhaltegesetz neu geregelt. Interessante Änderungen gab es im Kärntner Buschenschank- und Fischereigesetz, dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, im Jagdrecht und im Wiener Fischereigesetz. In Kapitel II. wird die Auswirkung der Fälschung eines Schülerausweises kurz und prägnant vor Augen geführt.

Graz, Oktober 2010

Änderungen in der 6. Auflage

Aufgrund der steigenden Internet-Kriminalität vor allem im Zusammenhang mit Jugendlichen wurden das „grooming“ (= Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen) und das Betrachten pornografischer Darbietungen Jugendlicher mittels Webcam unter Strafe gestellt. Im Zusammenhang mit dem Erbrecht werden die Fragen beantwortet, was mit nicht auffindbaren bzw. gestohlenen Sparbüchern geschieht bzw. wie viel der Notar im Verlassenschaftsverfahren bekommt. Erklärt wird weiters, wann Kinder einen Sturzhelm benötigen. Eine andere nicht zu unterschätzende Gefahr: die Bauwerkshaftung, die u.U. auch auf Bäume angewandt wird. Das Kapitel V. regelt nun auch die Wegefreiheit. Den Inhalt dieses Buches betreffend gab es Änderungen im Kärntner und im Burgenländischen Jugendschutzgesetz, im Kärntner Buschenschankgesetz, sowie in diversen Grundverkehrsgesetzen. Geändert wurde auch das Steiermärkische Jagdgesetz. In den entsprechenden Kapiteln wird bereits auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hingewiesen. Enthalten sind weiters die neuen Wertgrenzen, die in den kommenden Jahren laufend angepasst werden und so die Gerichtszuständigkeit verändern (diese Anpassung wurde 2014, LGBl. 2014/78 eingefroren).

Graz, September 2012

Änderungen in der 7. Auflage

Der „Hofjurist“ wird von nun an auch als Lernunterlage für die land- und forstwirtschaftliche Meisterkursausbildung dienen. Deshalb gibt es ein neues letztes Kapitel „Die österreichische Rechtsordnung“. Da das Thema Fernabsatz immer aktueller wird, wurde ein auch neues Kapitel „Up to date: Vom Hofladen zum Webshop“ eingefügt; im Gegenzug wurden aufgrund abnehmender Aktualität die Fragen zu den unverlangten Warenzusendungen und der aus dem Fenster geworfenen Sektflasche mitsamt den dazugehörigen Antworten gestrichen. Grundlegende Änderungen gab es durch die Einführung der Verwaltungsgerichte sowie im Bereich des Namens- und Familienrechts (Einführung eines Besuchsmittlers, Vertretungsrechte für volljährige Familienangehörige, Stiefkindadoption und Verpflichtung, sich vor der Scheidung über die Folgen für minderjährige Kinder nachweislich beraten zu lassen). Einige Bau- (T, V, W u.a. den Energieausweis betreffend; OÖ: Mitwirkungspflicht der Grundeigentümer, keine Bauplatzbewilligung bei Hochwasser, Lawinengefahr etc.) und Jugendschutzvorschriften (vor allem betreffend Glücks- und Geldspielautomaten) haben sich geändert, außerdem das Stmk BuschenschankG, das Konsumentschutzgesetz (hinsichtlich Informations- und Lieferpflichten) und die Ktn Pilzverordnung. In Kärnten gab es 2013 interessanterweise zwei Gesetze mit demselben Inhalt (Nr. 84 und 85), weil die Kundmachung wegen fehlender Wiedergabe des Namens des den Gesetzesbeschluss beurkundenden Organs keine Wirkung entfaltete.

Graz, Juli 2014

Änderungen in der 8. Auflage

Gemäß dem Oberösterreichischen und Salzburger Jugend(schutz)gesetz sind nun bis zum 16. Lebensjahr Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten verboten. Im Oberösterreichischen Alm- und Kulturflächenschutzgesetz wurde das unbefugte Betreten, Verunreinigen und Beschädigen fremder Ställe als Verwaltungsübertretung aufgenommen. Abgesehen von den Werten, die jährlich anzupassen sind, gab es Änderungen im Bereich der Baugesetze (z.B. NÖ: vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung) und im Tiroler sowie im Steiermärkischen Jagdgesetz. Im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz wurde ein Schutz des Pächters bei Veräußerung an Nichtlandwirte verankert. Im Strafgesetzbuch wurde einiges geändert und im Zusammenhang mit Datenschutz und Computerkriminalität, Diebstahl und Betrug wurden die Grenzen für höhere Strafen erhöht. Eigene Paragraphen stellen u.a. Verhetzung, strafbare Handlungen im Ausland und Zwangsverheiratung unter Strafe. Auf die Möglichkeit einer Diversion wird ebenso hingewiesen wie auf mögliche Ausnahmen von Gewichts- und sonstigen Beschränkungen gemäß der Straßenverkehrsordnung. Die weitere Wertgrenzenanpassung im Gerichtswesen (die Wertzuständigkeit der Gerichte betreffend), die bereits beschlossen war, wurde einstweilen auf Eis gelegt.

In der 8. Auflage wird bereits auf einige wesentliche Änderungen durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hingewiesen. Diese treten am 1. 1. 2017 in Kraft.

Graz, August 2015

Änderungen in der 9. Auflage

Die größte Änderung erfährt die 9. Auflage durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, das die Vertretung Hilfebedürftiger neu regelt und dabei die Selbstbestimmung dieser Personen in den Vordergrund rückt. Novelliert wurden inzwischen auch einige Jugendschutzgesetze sowie das Vermessungsgesetz, das der Vermessungsbehörde mehr Rechte einräumt. Aufgrund der Naturkatastrophen in der letzten Zeit wurde im Bundesluftreinhaltegesetz eine weitere Ausnahme vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, die aufgrund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen, geschaffen. In die Gewerbeordnung wurde das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden in die Urproduktion aufgenommen, sofern maximal zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden. Nach dem Bgld und dem Stmk Buschenschankgesetz kann nun die LReg verordnen, dass auch Trauben im ernteausfallsbedingtem Umfang aus anderen Bundesländern zeitlich begrenzt zugekauft werden können. Zahlreiche Anpassungen gab es auch in den einzelnen Jagdgesetzen und den Straßengesetzen.

Graz, November 2017

Änderungen in der 10. Auflage

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer wurden vereinheitlicht. Das Gericht hat nun Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordern oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.

In vielen Gesetzen erfolgten Änderungen aufgrund des verschärften Datenschutzes, z.B. in den Flurverfassungslandesgesetzen. In die Gewerbeordnung wurden neue Bestimmungen für Pauschalreisen (PauschalreiseVO) aufgenommen, die auch für Urlaub am Bauernhofbetriebe mit Pauschalangeboten gilt. Im Wiener Buschenschankgesetz wurden die Heurigengebiete verändert und neue Regeln zum Schutz der Nachbarn aufgestellt. Neu im Strafgesetzbuch ist, dass bei Körperverletzung ein/e Zugbegleiter/in oder eines/r Busfahrer/in zwei Jahre Haft drohen, die Tatbestände „Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt“ und „Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen“. Mit dem zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz wurden viele Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft gesetzt, vom Rechtsbereinigungsgesetz waren zahlreiche Landesgesetze betroffen. Im Ktn Jagdgesetz wurde die „Anhaltung und Abnahme von Gegenständen sowie Anzeige“ neu geregelt.

In sind zahlreiche Änderungen im Jagdgesetz im Zusammenhang mit Wildgehegen vorgenommen und ein neues Kapitel über Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden (z.B. durch Wölfe, Bären oder Luchs) eingefügt und ein elektronisches Informationssystem installiert worden. Die NÖ Umweltanwaltschaft, sowie bestimmte Umweltorganisationen haben nun das Recht, Rechtsmittel gegen bestimmte Bescheide zu erheben.

Im Sbg Fischereigesetz wurde ein Ehrengericht eingerichtet; im Tiroler und Straßengesetz wurden Vorschriften betr. Umgebungslärm eingefügt.

Das sogenannte Kuh-Urteil im Zusammenhang mit der tödlichen Kuhattacke in Tirol führte zu einer Ergänzung des Paragraphen über die Tierhalterhaftung. Kurz vor Redaktionsschluss entschied im obigen Fall die II. Instanz: Das Mitverschulden der Getöteten wurde nun auf 50% erhöht und die den Klägern zustehende Summe entsprechend reduziert.

Ein Bgld Buschenschank darf jetzt ohne Unterbrechung höchstens durch sechs Monate ausgeübt werden. Die gesamte Ausschankzeit pro Kalenderjahr darf jedoch neun Monate nicht überschreiten. Wenn die Nachbarschaft durch die Ausübung eines W Buschenschankes wiederholt in unzumutbarer Weise belästigt wurde, kann der Magistrat im Einzelfall einen späteren Beginn oder ein früheres Ende der Ausschankzeit vorschreiben.

Die neue Frage „Darf mein Kind (15) mit dem E-Scooter auf der Straße fahren?“ wird im Kapitel „Straßenverkehr“ beantwortet.

Graz, September 2019

Änderungen in der 11. Auflage

In zahlreichen Gesetzen wurden Bestimmungen gegen Gewalt eingefügt (z.B. Zentrale Gewaltschutzdatei im Sicherheitspolizeigesetz, Prozessbegleitung für Opfer in der Strafprozessordnung) und ein eigenes Gewaltschutzgesetz und ein Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz erlassen.

Das Unter-den-Rock-Fotografieren („Upskirting“) ist nun ein Straftatbestand, der mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft wird.

Opfer bestimmter Straftaten (etwa Beleidigung, oder üble Nachrede) bekommen – wenn sie das wünschen – eine psychosoziale und juristische Prozessbegleitung.

Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz und das Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz haben eine ungewöhnliche Bestimmung aufgenommen: Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.

In einigen Gesetzen (z.B. OÖ Jagdgesetz, Bgld Fischereigesetz) wurden die Rechte von Umweltorganisationen gestärkt.

Im Ktn Buschenschankgesetz wurden die Verabreichungsbefugnisse neu formuliert.

Selbstverständlich gab es seit der 10. Auflage viele Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit Covid-19, auf die hier aber nicht näher eingegangen wird, weil sie sich ständig ändern bzw. aufgehoben werden.

Graz, 2021Gerhard Putz
Landwirtschaftlicher Hofjurist

Подняться наверх