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2.Literaturmeinungen zum Rechtsgehalt des „Dritten Weges“

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In der Literatur wurden und werden unterschiedliche Begründungsansätze verfolgt, mit denen eine normative Wirkung der Arbeitsrechtsregelungen des „Dritten Weges“ hergeleitet werden soll. Während das staatliche Recht für den Tarifvertrag in §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG eine normative Wirkung anordnet, müssen auch die Befürworter einer normativen Wirkung anerkennen, dass eine vergleichbare Regelung für die AVR im säkularen Recht fehlt. Da die AVR des „Dritten Weges“ nicht zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt, sondern durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen festgelegt werden, scheidet sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift zur normativen Wirkung aus dem TVG aus.168 Alternativ wurde deshalb insbesondere in der Vergangenheit eine normative Wirkung entweder auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Ansatzes oder auf Grundlage eines privatrechtlichen Ansatzes hergeleitet. Da diese Ansätze schon vielfach Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen waren, soll nachfolgend nur eine kurze Zusammenfassung der unterschiedlichen Meinungen dargestellt werden.169

Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts

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