Читать книгу Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts - Manuel Jäger - Страница 48
b)Stellungnahme zur Auffassung in der Rechtsprechung
ОглавлениеDie Senate des BAG haben zwar in keiner Entscheidung ausdrücklich eine Rechtsnormqualität kirchlicher Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ angenommen. Dennoch weist die Rechtsprechung des BAG durch einzelne Entscheidungen, in denen eine mögliche normative Wirkung in Betracht gezogen wurde, eine gewisse Inkonsequenz auf. Im Ergebnis kann der vom BAG eingeschlagene Weg jedoch überzeugen. Ohne Anordnung im säkularen Arbeitsrecht können die AVR des „Dritten Weges“ keine normative Wirkung entfalten.
Zuzustimmen ist der Rechtsprechung des BAG insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zur Reichweite des Selbstbestimmungsrechts. Aus diesem kann nämlich keine Kompetenz hergeleitet werden, die es den Kirchen gestattet, eine normative Wirkung der AVR für nach säkularem Arbeitsrecht abgeschlossene Dienstverträge anzuordnen. Da die Kirchen hierbei auf das staatliche Recht zurückgreifen, ist die Grenze der eigenen Angelegenheiten überschritten. Dementsprechend obliegt es nur dem weltlichen Gesetzgeber, eine normative Wirkung für die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen anzuordnen. Diese Auffassung steht auch im Einklang mit dem grundlegenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts182 aus dem Jahre 1985. Schließlich wurde hier bereits festgelegt, dass die Kirchen – sofern sie sich für eine privatrechtliche Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse entscheiden – zwar die Möglichkeiten des privaten Rechts nutzen können, aber auch an dessen Grenzen gebunden sind.
Insoweit thematisiert die Rechtsprechung den in der Literatur vertretenen öffentlich-rechtlichen Ansatz und lehnt diesen zutreffend ab. Unzureichend ist hingegen die Auseinandersetzung mit dem privatrechtlichen Erklärungsmodell der Literatur. In keinem der dargestellten Urteile wird auf diesen Ansatz eingegangen. Auch wenn das privatrechtliche Modell im Ergebnis nicht als Begründung herhalten kann, hätte dieser Ansatz von der Rechtsprechung aufgegriffen und thematisiert werden müssen.