Читать книгу Bezugnahmeklauseln im Kontext des kirchlichen Arbeitsrechts - Manuel Jäger - Страница 46
b)Privatrechtlicher Ansatz
ОглавлениеDagegen stellt der privatrechtliche Ansatz auf eine rechtsgeschäftliche bzw. verbandsrechtliche Unterwerfung der Dienstnehmer als Begründung für eine normative Wirkung der AVR ab. Danach sind die Arbeitsbedingungen des „Dritten Weges“ hinsichtlich ihres Rechtsgehalts so zu behandeln wie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, wenn es die § 4 Abs. 1 S. 1 TVG bzw. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG nicht gäbe.172 Legitimationsbasis der Normsetzungsbefugnis der Kirchen sei ein mit Abschluss eines Dienstverhältnisses einhergehender Unterwerfungsakt von Dienstnehmern und Dienstgebern unter die paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission. Sofern kirchengesetzlich gesichert sei, dass die beschlossenen Regelungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen angewendet werden, komme der paritätisch besetzten Kommission gegenüber den Dienstvertragsparteien demnach eine Befugnis zu, „die man mit der Rechtsfigur des Gestaltungsrechts oder einer zeitlich und sachlich begrenzten unwiderruflichen verdrängenden Ermächtigung erfassen kann“173. So könne sich ein kirchlicher Arbeitgeber nicht durch einzelvertragliche Vereinbarung mit einem Dienstnehmer der kirchlichen Rechtsordnung entziehen. Eine Abweichung von den Arbeitsrechtsregelungen des „Dritten Weges“ sei dann genau wie bei Tarifverträgen nur nach dem Günstigkeitsprinzip möglich.174