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I. Begrifflichkeiten und Bedeutung

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Bei den nachfolgenden Überlegungen werden die Begriffe des „Ziels“ bzw. des „Zwecks“ des Strafprozesses schon deshalb synonym verwendet, weil auch die Diskussion in der Lit. vielfach divergierend unter beiden Stichworten geführt wird.[7] Wegen der Vielzahl der hier in Betracht kommenden und sich teilweise auch widersprechenden (vgl. auch unten Rn. 11) Aspekte darf die Frage nach Ziel bzw. Zweck des Strafprozessrechts für die praktische Rechtsanwendung gewiss nicht überschätzt werden; freilich ist sie auch nicht nur rein akademischer Natur. Überall dort, wo es um Grundfragen der Auslegung des Strafverfahrensrechts bzw. um Grenzbereiche einzelner Regelungen geht (wie etwa bei der Diskussion um den Rechtsmissbrauch im Strafprozess und den darauf möglichen und angemessenen Reaktionen, vgl. eingehend → StPO Bd. 8: Hans Kudlich, Missbrauch von Verfahrensrechten, § 43[8]), kann der Rückgriff auf die Prozessziele die Auslegung leiten. Dass sich diese Prozessziele vielfach nicht unmittelbar aus dem Normtext ergeben und ihre Gewichtung zumindest teilweise letztlich rechtspolitischer Natur ist, steht der Bedeutung für die Gesetzesanwendung nicht notwendig entgegen: Man mag zwar mit guten Gründen behaupten, dass die intersubjektive Verbindlichkeit des „Prozesszielarguments“ darunter leidet; jedenfalls werden dadurch aber – methodisch allein redlich – die kriminalpolitischen Prämissen der eigenen Argumentation offen gelegt.

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