Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Manuel Ladiges - Страница 22

4. Schutz kollidierender Rechtsgüter als eigenes Prozessziel?

Оглавление

12

Die voranstehenden Überlegungen lassen einzelne Aspekte immer wieder als (monistische) Verfahrensziele deshalb nicht vorbehaltlos durchschlagen, weil Persönlichkeitsrechte der Betroffenen einer Realisierung dieses Zwecks bzw. einer Erreichung dieses Ziels entgegenstehen. Das legt die Frage nahe, ob nicht (auch) der Schutz dieser kollidierenden Persönlichkeitsrechte als ein Prozessziel betrachtet werden kann. Wenn man keinem gleichsam monistischen Modell über den Zweck des Strafverfahrens anhängt, ist es dabei auch nicht erforderlich, danach zu fragen, ob diese Interessen das eigentliche Prozessziel sind, sondern es genügt die Frage, ob sie einen Zweck des Strafverfahrens darstellen. Dieser Unterschied wirkt sich selbstverständlich auch auf die Beantwortung der Frage aus: Ein monistisches Modell müsste sie sehr schnell verneinen, weil z.B. die Rechtskraft in engen Ausnahmen wieder durchbrochen werden kann. Gleiches gilt ganz augenscheinlich auch für den Persönlichkeitsrechtsschutz, da im Strafverfahren geradezu typischerweise in die Rechtspositionen des Bürgers eingegriffen werden kann. Anders könnte man hier allenfalls entscheiden, wenn man im Sinne der Kernbereichsrechtsprechung[31] einen Persönlichkeitskern als unantastbar versteht und in diesem dann das eigentliche Prozessziel sehen würde. Freilich könnte eine Verengung des Strafprozesses auf einen so kleinen und in vielen Verfahren bedeutungslosen Bereich kaum überzeugen.

13

Gegen die Betrachtung des Schutzes bedrohter Persönlichkeitsinteressen als Verfahrensziel spricht überdies, dass das Strafverfahren bestenfalls mittelbar (und auch nur sehr selten) gerade dafür durchgeführt wird, dass diese Rechte geschützt werden. Insofern kann man von ihnen kaum als Zweck des Strafverfahrens sprechen, sondern muss sie in Abgrenzung dazu als Aufgabe des Strafverfahrensrechts begreifen.[32] Spätestens dies macht deutlich, dass in einem konkreten Strafverfahren als tatsächlichem Lebensvorgang verschiedene Ziele des Verfahrens als Institution einerseits und des Verfahrensrechts als Regelung dieser Institution andererseits aufeinandertreffen. Schon deshalb muss das Strafverfahren samt der es regelnden Verfahrensnormen durch Zielkonflikte geprägt sein (vgl. auch sogleich Rn. 16 ff.).

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх