Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Manuel Ladiges - Страница 37
b) Einfluss des materiellen Rechts auf das Prozessrecht
Оглавление53
Das materielle Strafrecht ist der zentrale rechtliche Prüfungsgegenstand des Strafverfahrens und hat in diesem Sinne selbstverständlich großen Einfluss darauf. Spezifische materiell-rechtliche Kategorien spielen für das Strafverfahren nur teilweise eine Rolle, denn im Grundsatz läuft das Strafverfahren unabhängig davon ab, hinsichtlich welcher Straftat ein Tatverdacht besteht bzw. eine Anklage erhoben ist. An einzelnen Stellen gibt es aber doch entsprechende Bezüge: So ist für einzelne strafprozessuale Zwangsmaßnahmen von Bedeutung, ob es sich bei der verfolgten Tat um ein Verbrechen (i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB) handelt oder nicht. Demgegenüber spielt etwa aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme regelmäßig keine Rolle, da insbesondere bei den strafprozessualen Befugnisnormen nicht selten Täterschaft und Teilnahme explizit nebeneinander genannt werden (vgl. etwa § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO: „jemand als Täter oder Teilnehmer“) bzw. in anderen Fällen gar keine Nennung erfahren, so dass ebenfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren gegen den Täter und Teilnehmer im Prinzip identisch laufen. Gleiches gilt jedenfalls grundsätzlich auch für die Verfolgung von vollendeten oder nur versuchten Taten (vgl. nochmals § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO: „Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht“).
54
Ebenfalls insbesondere bei bestimmten Zwangsmaßnahmen, welche mit einem System von „Katalogtaten“ arbeiten (vgl. z.B. §§ 100a, 100b oder 100c StPO), kommt es dann doch darauf an, hinsichtlich welcher Delikte im konkreten Fall Ermittlungen angestellt werden. Die für die Einzelstraftatbestände des Besonderen Teils vorgesehenen Strafrahmen – sei es als Obergrenzen für die verhängbare Strafe, sei es als zumindest wichtiger erster Schritt in die Strafzumessung – spielen außerdem für die sachliche Zuständigkeit erster Instanz eine wichtige Rolle (vgl. § 24 und § 74 GVG); für Sonderzuständigkeiten etwa des Schwurgerichts oder der Wirtschaftsstrafkammer kommt es dann auch noch einmal auf die konkret vorgeworfenen Taten an (vgl. § 74 Abs. 2 GVG sowie § 74c GVG).