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3. Unterschiede bei den Prozessmaximen

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Trotz der damit vorliegenden Identität hinsichtlich einer Reihe formaler Gestaltungen unterscheiden sich Zivil- und Strafprozess in ihrer Struktur (klassischer Parteiprozess versus moderner Inquisitionsprozess) und ihres Ablaufes sehr deutlich. Letztlich spiegelt sich dies nicht zuletzt in den unterschiedlichen Prozessmaximen wider: Während im Zivilprozess nach der Dispositionsmaxime die Parteien über Beginn, Gegenstand und Ende des Verfahrens bestimmen, gilt für das Strafverfahren die Offizialmaxime, wonach öffentliche Stellen von Amts wegen tätig werden. Dabei gelten im Zivilverfahren Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz, wonach nur solche Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die von den Parteien beigebracht werden, und Behauptungen, die von der Gegenseite zugestanden oder nicht bestritten werden, vom Gericht ohne weitere Nachprüfung im Urteil zugrunde gelegt werden können; demgegenüber ist das Strafprozessrecht von der Untersuchungsmaxime (Inquisitionsmaxime) geprägt, nach welcher im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft und in der (jedenfalls instanzgerichtlichen) Hauptverhandlung das Gericht grundsätzlich die materielle Wahrheit herauszufinden bemüht sein muss. Auch findet das Legalitätsprinzip des Strafverfahrens kein Pendant im Zivilverfahren, da niemand gezwungen ist, seine Ansprüche geltend zu machen. Obwohl in beiden Verfahrensordnungen die Konzentrationsmaxime und das Beschleunigungsgebot gelten, spielen im Strafverfahren grundsätzlich Präklusionsregeln eine viel geringere Rolle als im Zivilverfahren. Auch ist der – formal in beiden Verfahrensordnungen geltende – Mündlichkeitsgrundsatz insgesamt im Strafverfahren weniger eingeschränkt, da die Bezugnahme auf vorher wechselseitig zugestellte Schriftstücke im Zivilprozess gang und gäbe ist, im Strafverfahren dagegen keine Rolle spielt.

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