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2. Weitere Gemeinsamkeiten

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Neben dieser gemeinsamen justiz-organisatorischen Behandlung gibt es – jedenfalls theoretisch – zwischen Zivil- und Strafverfahren auch große Gemeinsamkeiten in den Verfahrensabläufen, die durch für beide Verfahrensarten gemeinsam aufgestellte Regeln im GVG entstehen. Es sind dies z.B. die Vorschriften über die Öffentlichkeit (§§ 169 ff. GVG), über die Gerichtssprache und die Dolmetscher (§§ 184 ff. GVG), über die Beratung und Abstimmung (§§ 192 ff. GVG, für das Strafverfahren freilich durch § 263 StPO modifiziert) sowie – seit einigen Jahren – über den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG). Freilich ist insoweit einzuräumen, dass hier etwa auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch seine §§ 54 (Verweis auf die ZPO für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen), 55 (weitgehender Verweis auf das GVG hinsichtlich Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache sowie Beratung und Abstimmung) und 173 VwGO (entsprechende Anwendbarkeit von GVG und ZPO zur Schließung etwaiger Lücken, „wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen“) vielfach zu einer Angleichung führt, auch ohne dass das GVG unmittelbar gelten würde.

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