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1. Die ordentliche Gerichtsbarkeit als gemeinsamer Rahmen
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Bereits äußerlich-organisatorisch werden das Strafprozessrecht und das Zivilprozessrecht ungeachtet ihrer konzeptionellen Unterschiede durch ein gegenseitiges Näheverhältnis geprägt, da Straf- und Zivilgerichtsbarkeit die beiden Zweige der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit (auch mit einem gemeinsamen Bundesobergericht in Gestalt des Bundesgerichtshofs) darstellen. Personell setzt sich dies darin fort, dass – mit Unterschieden in den einzelnen Bundesländern – Richter im Verlauf ihres Dienstlebens zwischen der Zivil- und der Strafgerichtsbarkeit sowie teilweise auch der Staatsanwaltschaft hin- und herwechseln. Auch sind für Strafverfahren und bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die gleichen Gerichte – wenngleich mit verschiedenen Spruchkörpern – zuständig: Es sind dies das Amtsgericht (zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dort vgl. §§ 23 ff. GVG; zur Zuständigkeit in Strafsachen vgl. §§ 24 ff. GVG), die Landgerichte (zur Zuständigkeit der Zivilkammern vgl. §§ 71 ff. GVG; zur Zuständigkeit der Strafkammern vgl. §§ 74 ff. GVG), die Oberlandesgerichte (zur Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vgl. §§ 118 ff. GVG; zur Zuständigkeit in Strafsachen vgl. §§ 120 ff. GVG) sowie der soeben bereits erwähnte Bundesgerichtshof.