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C. Stellung des Strafprozessrechts im Gesamtgefüge der Rechtsordnung
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Die Stellung des Strafprozessrechts im Gesamtgefüge der Rechtsordnung vollständig zu beschreiben, wäre eine – zumal auf dem vorliegenden begrenzten Raum – unlösbare Aufgabe, da dazu erst einmal dieses Gesamtgefüge überblickt und skizziert werden müsste. Vielmehr muss sich eine solche Betrachtung auf wenige ausgewählte Bereiche der Rechtsordnung beschränken, deren Beziehungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Strafprozessrecht kurz dargetan werden können. Nahe liegen hier (notwendig letztlich willkürlich ausgewählt) Vergleiche mit dem bzw. Beziehungen zum
– | Verfassungsrecht (da das Strafprozessrecht als geradezu phänotypisches Eingriffsrecht als „Seismograph der Staatsverfassung“[40] gilt[41]), zum |
– | materiellen Strafrecht (da es um die materiellen und formellen Regelungen über den staatlichen Umgang mit solchen Taten geht, die als besonders gemeinschaftsschädlich erachtet werden) sowie zum |
– | Zivilprozessrecht (als der prozessualen Schwester-Materie innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die rechtshistorisch wichtige gemeinsame Wurzeln mit dem Strafverfahren hat). |
Ferner sollen einige Materien kurz angesprochen werden, die Ergänzungen bzw. Modifikationen zum strafprozessualen „Normalverfahren“ liefern.[42]