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4. Das Rechtsstaatsprinzip als inhaltliches Kriterium
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a) Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung sowie die Exekutive und Judikative „an Gesetz und Recht gebunden“. Daraus wird traditionell das sog. Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, das sich in verschiedene – in ihren Auswirkungen auf die Behandlung konkreter Fälle mitunter durchaus gegenläufige – Ausprägungen konkretisieren lässt. Diese schützen teilweise den Beschuldigten, der grds. nur Belastungen dulden muss, welche den Anforderungen eines Rechtsstaats genügen; andererseits wird das Rechtsstaatsprinzip aber auch durch eine funktionierende und effektive Justiz konkretisiert, hier in ihrer speziellen Ausprägung der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege als hohes Gut für den Rechtsstaat.
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b) In der erstgenannten Dimension ergänzt das Rechtsstaatsprinzip den grundrechtlichen Schutz durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Wesentlichkeitstheorie sowie Bestimmtheit), durch den Aspekt des Vertrauensschutzes, durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie durch den Gedanken des effektiven Rechtsschutzes und eines gerechten Verfahrens (fair trial). Eine Reihe dieser Aspekte, die nicht nur aus Art. 20 Abs. 3 GG, sondern näher am Normtext auch aus Art. 6 Abs. 1, 3 EMRK abgeleitet werden können, haben – zumindest teilweise – spezielle Normierungen im Grundgesetz und selbstverständlich erst recht ausdifferenzierten Niederschlag in zahlreichen Vorschriften der StPO gefunden. Das Spektrum der Fragen, zu denen schon länger oder aber schwerpunktmäßig in der jüngeren Vergangenheit das Rechtsstaatsprinzip – wenn auch mit unterschiedlichem Erfolg – bemüht worden ist, ist ebenso weit wie divergent.[96]
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c) Das Rechtsstaatsprinzip fordert freilich nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts, sondern gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege.[97] Dies setzt ausreichende Vorkehrungen dafür voraus, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.[98] Insoweit wird freilich gegen diesen in der Rechtsprechung entwickelten Topos in der Literatur immer wieder – und auf den ersten Blick nachvollziehbar – vorgebracht,[99] dass die „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ praktisch nur Erwähnung findet, wenn es um Einschränkungen von Beschuldigtenrechten geht, obwohl auch deren Schutz ohne Zweifel zu einem funktionierenden rechtsstaatlichen Strafprozess gehört. Durch die scheinbare Harmonisierung antagonistischer Interessen[100] scheinen im Ergebnis die Beschuldigteninteressen im Konfliktfall in den Hintergrund gedrängt zu werden. Bei genauerer Betrachtung fällt freilich nicht nur auf, dass in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (einschließlich derjenigen des BVerfG) die Beschuldigteninteressen keinesfalls immer im Konfliktfall hintangestellt werden; vielmehr fungiert die „Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“ in der Regel auch weniger als ein neu geschaffenes, den Beschuldigtenrechten entgegengesetztes Abwägungskriterium, sondern bildet eher einen verfassungsrechtlichen Überbegriff für eine Reihe von legitimen Zielen, denen in der Abwägung die Rechte des Beschuldigten in ihrer grundrechtlichen Ausgestaltung oder als andere Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sehr wohl gegenübergestellt werden.[101] Diese werden dann eben nicht als „Teil einer Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege“, sondern (terminologisch dann vielleicht sogar klarer) mit anderen Begrifflichkeiten benannt, gerade um die verschiedenen Abwägungsparameter klar voneinander zu trennen.[102]