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A. Die Termingeschäfte

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Finanztermingeschäfte standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt[1] – mehr als zwei[2] Börsentage nach Vertragsschluss in Deutschland und bis zu fünf[3] Börsentage im Ausland[4] –, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben.[5] Der Preis des Termingeschäfts ist mittel- oder unmittelbar vom Preis eines in § 2 Abs. 2 Nr. 1-5 WpHG aufgeführten Basiswertes abhängig,[6] weshalb sie auch als Derivate bezeichnet werden.[7] Das Termingeschäft kann grundsätzlich durch ein entsprechendes Gegengeschäft liquidiert werden.[8] Von standardisierten Verträgen wird deshalb gesprochen, weil der Vertragsgegenstand, zum Beispiel bei Warentermingeschäften die Lieferung oder Abnahme einer Ware, nach Qualität, Menge und Preis feststeht.[9] Bilanzrechtlich handelt es sich bei Termingeschäften bis zum Erfüllungszeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten um schwebende Geschäfte.[10] Die besondere Gefährlichkeit der Finanztermingeschäfte besteht in dem hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt, durch den der Anleger zur Spekulation auf eine günstigere, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises verleitet wird, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll.[11] Ferner birgt das Finanztermingeschäft das Risiko der Hebelwirkung[12] und des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals[13] sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen.[14] Finanztermingeschäfte können als Fest- (I. [Rn. 13]) und Optionsgeschäfte (II. [Rn. 16]) vorliegen.[15]

Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche HintergrundA. Die Termingeschäfte › I. Die Festgeschäfte

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