Читать книгу Churning - Manuel Lorenz - Страница 15
I. Die Festgeschäfte
Оглавление13
Grundlage des Termingeschäfts als Festgeschäft (auch Festpreisgeschäft, unbedingtes Termingeschäft oder Futures und bei Waren Direktgeschäft[16] genannt)[17] ist der Terminkontrakt, der als Terminkaufs- oder Terminverkaufsvertrag ausgestaltet sein kann. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre bei Vertragsschluss unbedingt eingegangenen Verbindlichkeiten über den Kauf oder Verkauf einer bestimmten Menge eines Basiswertes zu einem jetzt festgelegten Preis zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen.[18] Basiswerte (Underlying) für Finanztermingeschäfte können gemäß § 2 Abs. 2 WpHG unter anderem Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Waren, Edelmetalle, Zinssätze oder andere Erträge, sowie Devisen sein. Festgeschäfte sind darüber hinaus standardisiert und werden an einem organisierten Markt gehandelt.[19] Eine Kaufverpflichtung wird in der Fachsprache als „Long“ und eine Verkaufsverpflichtung als „Short“ bezeichnet, deren gegenseitiger Ausgleich die Glattstellung ist. Das Festgeschäft begründet unbedingte Leistungspflichten der Vertragspartner, weshalb der Verkäufer zur unbedingten Lieferung und der Käufer zur unbedingten Kaufpreiszahlung verpflichtet sind.[20] Die Ertragsmöglichkeiten hängen beim Käufer eines Festgeschäfts davon ab, inwieweit der Kurs des Basiswertes über den Basispreis steigt und sind demnach unbegrenzt.[21] Dem gegenüber steht aber auch ein unbegrenztes Verlustrisiko, das davon abhängt, inwieweit der Kurs des Basiswertes unter den Basispreis fällt.[22]
14
Wer eine Kaufverpflichtung eingeht, muss diese Position, wenn er an einer tatsächlichen Lieferung kein Interesse hat, vor dem vereinbarten Liefertermin durch eine Verkaufsverpflichtung glattstellen und umgekehrt.[23] Gewinne ergeben sich aus Kursdifferenzen, das heißt der Preisdifferenz zwischen dem Kontraktwert zum Zeitpunkt des Kaufs und zum Zeitpunkt des Verkaufs. Eine Besonderheit ist, dass bei Errichtung einer Terminposition nicht sofort der gesamte Preis zu bezahlen, sondern lediglich die Hinterlegung eines Einschusses (Margin) fällig ist, dessen Höhe in der Regel bei 10 % des Kontraktwertes zum Zeitpunkt des Einstiegs liegt.[24] Dies hat eine Hebelwirkung („Leverage-Effekt“) insofern zur Folge, als dass der Gewinn respektive der Verlust anhand des vollen Kontraktwertes berechnet wird, was ein zusätzliches Risiko dieser Geschäfte bedeutet.[25] Bei Kassageschäften hingegen, die in der Regel sofort zu erfüllen sind,[26] wirken sich die Wertänderungen des Basiswertes nicht so stark aus.[27] Entwickelt sich der Kurs gegen den Spekulanten, muss er seinen Einschuss notfalls bis zur Höhe des vollen Kontraktwertes erhöhen (sogenannte Nachschusspflicht)[28]. Absichern kann sich der Anleger in diesen Fällen nur durch eine Stop-Order respektive Stop-Loss-Order, wonach der Finanzdienstleister respektive der Broker spätestens zu einem bestimmten festgelegten Kurs aussteigen muss. In Extremfällen kann dies allerdings ausgeschlossen sein, wenn an der jeweiligen Börse Höchstschwankungen erreicht sind und der Handel in diesem Fall nicht mehr stattfinden kann (Limit-Up oder Limit-Down).[29]
15
Bei den Festgeschäften fallen für den Anleger als Kosten zum Beispiel die Round- oder Half-Turn-Commission an,[30] die er außer dem Einschuss zu leisten hat und deren Höhe zwischen weniger als 1 % bis 7 % des Kontraktwertes variieren.[31] Commissions sind Provisionen, die beispielsweise ein Broker für seine Tätigkeit erhält. Wenn die Commission für den Kauf und Verkauf gemeinsam erhoben wird, handelt es sich um eine Round-Turn-Commission. Wird sie hingegen nur für den Kauf oder Verkauf erhoben, handelt es sich um eine Half-Turn-Commissions. Neben den Round- oder Half-Turn-Commissions werden für gewöhnlich noch weitere Gebühren und Gewinnbeteiligungen berechnet.
Teil 1 Der kapitalmarkt- und börsenrechtliche Hintergrund › A. Die Termingeschäfte › II. Die Optionsgeschäfte