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b) Auf das Unternehmen beschränkte Vor- und Nacherbschaft

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Das Gesetz sieht eine auf einen Vermögensgegenstand, etwa das einzelkaufmännische Unternehmen, gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft nicht vor, § 2087 Abs. 2 BGB. Allerdings kann durch Vorausvermächtnis aller Nachlassgegenstände mit Ausnahme des einzelkaufmännischen Unternehmens ein faktisch vergleichbares Ergebnis erreicht werden.[189] Die Nacherbenrechte beziehen sich dann ausschließlich auf das Unternehmen, nicht auf das Privatvermögen des Erblassers, § 2110 Abs. 2 BGB. Dieses steht dem Vorerben endgültig zur freien Verfügung. Damit besteht freilich die Gefahr, dass ein Abkömmling aus diesem Vermögen zweimal seinen Pflichtteil geltend machen kann (zum ersten Mal beim Tod des Unternehmers, zum zweiten Mal beim Tod des überlebenden Ehegatten, in dessen Vermögen das Privatvermögen des Unternehmers vorausvermächtnisweise gelangt ist). Diese Gefahr ist umso größer als der Nacherbe nach der Neufassung des § 2206 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB nun unabhängig von seiner Erbquote die Nacherbschaft ausschlagen kann, um den Pflichtteil geltend zu machen. Dagegen kann der Erblasser insofern Vorsorge treffen, als er das dem überlebenden Ehegatten mittels Vorausvermächtnis zugewandte Privatvermögen mit Nachvermächtnissen zugunsten der Abkömmlinge belastet, die ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht haben. Die Nachvermächtnisse entstehen aufschiebend bedingt durch das Pflichtteilsverlangen eines Abkömmlings. Da Nachvermächtnisse vorrangig vor Pflichtteilsansprüchen zu erfüllen sind, fällt das Privatvermögen des Unternehmers nicht ein zweites Mal in die pflichtteilsrechtliche Bemessungsgrundlage.

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Formulierungsbeispiel:

… (im Anschluss an die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge). Alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme des Betriebsvermögens meines einzelkaufmännischen Unternehmens …, vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA …, wie es sich aus der letzten Jahresbilanz vor meinem Tod ergibt, einschließlich etwa vorhandener Betriebsgrundstücke, vermache ich hiermit meinem Vorerben als Vorausvermächtnis. Für den Fall, dass einer meiner Abkömmlinge seinen Pflichtteil auf meinen Tod geltend machen sollte, entfällt für ihn und seinen Stamm die Nacherbeinsetzung. Weiter erhalten in diesem Fall meine Abkömmlinge gemäß gesetzlicher Erbfolge, mit Ausnahme dessen, der den Pflichtteil geltend gemacht hat, mittels Nachvermächtnis auf den Tod meines Ehegatten mein gesamtes, noch vorhandenes Privatvermögen.

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