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f) Herausgabe des Unternehmens bei Ende der Vorerbschaft

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Mit Ende der Vorerbschaft geht das Unternehmen auf den Nacherben über. Gemäß dem nicht dispositiven § 2111 BGB erfasst die Nacherbschaft auch Surrogate des Unternehmens (z.B. Verkaufserlös, Unternehmensbeteiligungen). Damit fallen dem Nacherben auch die etwa durch besonderen wirtschaftlichen Erfolg des Vorerben bedingten Wertsteigerungen des Unternehmens an.[209] Der Vorerbe bzw. dessen Erben haben insoweit keinen Ausgleichsanspruch gegen den Nacherben. Dies gilt auch dann, wenn der Vorerbe nach § 2136 BGB befreit war. Flankierend hat der Nacherbe Auskunftsansprüche gegen den Vorerben. Nach § 2121 Abs. 1 BGB kann der Nacherbe vom Vorerben die Erstellung eines Verzeichnisses verlangen. In dieses Verzeichnis muss der Vorerbe allerdings nur die Aktiva des der Vorerbschaft unterliegenden Nachlasses aufnehmen. Eine Bilanz mit Angabe über Nachlassverbindlichkeiten und Wertangaben muss der Vorerbe nicht erstellen.[210] Auch § 2127 BGB gewährt dem Nacherben keinen Anspruch auf Erstellung einer auch die Passiva darstellenden Bilanz. Danach kann der Nacherbe lediglich Auskunft über die in der Zeit der Vorerbschaft eingetretenen Veränderungen des Unternehmens verlangen. Das Ende der Vorerbschaft hat keinen Einfluss auf bestehende Mietverträge, § 2135 BGB. Der Nacherbe kann allerdings das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen (Verweisung auf § 1056 BGB), auch wenn ein Kündigungsrecht des Vorerben an sich nicht bestände.

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Praxishinweis:

Steht einem Mieter als Vertragspartner ein Vorerbe gegenüber, ist dies für Mieter durchaus mit Risiken verbunden. Soweit möglich sollte der Mieter auf einer Mitwirkung des Nacherben bestehen.

§ 2135 BGB wird analog für Arbeitsverhältnisse angewandt. § 613a BGB schützt die Arbeitnehmer nicht, da es an einem rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebs von Vor- auf Nacherben fehlt. Die im Unternehmen bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen damit nicht etwa auf die Erben des Vorerben, sondern auf die Nacherben über.[211] Dies gilt sowohl für Arbeitsverhältnisse, die noch der Erblasser abgeschlossen hatte als auch für Arbeitsverhältnisse, die der Vorerbe begründet hat.

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