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k) Beseitigung der Vor- und Nacherbfolge
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Hat der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, stellt sich oft die Frage, ob der Unternehmensnachfolger diese im Zusammenwirken mit dem Nacherben nachträglich noch beseitigen kann:
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Mit Eintritt des Erbfalls erlangt der Nacherbe ein Nacherbenanwartschaftsrecht. Dieses ist grds. abtretbar und vererblich ist.[229] Die Übertragung des Anwartschaftsrechts muss in analoger Anwendung des § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB notariell beurkundet werden.[230] Der Nacherbe kann sein Anwartschaftsrecht dabei auch auf den Vorerben übertragen. Mit Übertragung geht das Anwartschaftsrecht durch Konfusion unter und der Vorerbe wird unbeschränkter Vollerbe. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auch alle (ausdrücklich oder stillschweigend, § 2069 BGB) bestimmten Ersatznacherben zustimmen.[231] Für noch nicht vorhandene Ersatznacherben müsste hierzu ein Pfleger bestellt, § 1913 BGB, und die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden[232] – ein in der Praxis kaum gangbarer Weg. Der Erblasser kann dieses meist nicht gewünschte Ergebnis vermeiden, indem er anordnet, dass eine etwa angeordnete Ersatznacherbfolge dadurch auflösend bedingt ist, dass der Nacherbe seine Anwartschaft auf den Vorerben überträgt.
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Formulierungsbeispiel:
Die Nacherbenanwartschaftsrechte sind nur an den Vorerben veräußerlich, im Übrigen jedoch unvererblich und unveräußerlich. Eine ausdrücklich oder stillschweigend angeordnete Ersatznacherbfolge ist für den Fall auflösend bedingt, dass die Nacherbenanwartschaftsrechte auf den Vorerben übertragen werden.
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Eine an sich nach § 2113 BGB unzulässige Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand (z.B. das ererbte Unternehmen) an einen Dritten ist wirksam, wenn alle Nacherben zustimmen. Die Zustimmung der Ersatznacherben ist nicht erforderlich, auch nicht bei unentgeltlichen Verfügungen.[233] Wenn aber schon die Verfügung an einen Dritten ohne Mitwirkung der Ersatznacherben wirksam erfolgen kann, muss dies sinnigerweise erst Recht für eine Übertragung an den Vorerben selbst gelten.[234] Die Zustimmung muss die für die Übertragung des jeweiligen Wirtschaftsguts notwendige Form einhalten. Bei Betriebsgrundstücken etwa muss der Nacherbe das Grundstück auf den Vorerben (in notariell beurkundeter Form) auflassen, obwohl der Vorerbe bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.[235] Der BGH und das BayObLG halten auch eine Erbauseinandersetzung zwischen Vor- und Nacherben für wirksam, ohne dass es einer Zustimmung der Ersatznacherben bedürfte.[236] Dogmatisch sauberer erscheint es, dem Nacherben eine echte Freigabemöglichkeit entsprechend § 2217 BGB zuzusprechen.[237] Die Freigabe ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vorerben, die sachenrechtliche als Verfügung zu qualifizieren ist.