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1.3 Grundgrössen des finanziellen Rechnungswesens

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Im Rechnungslegungsrecht 2011 werden erstmals die zentralen Elemente der Bilanz, nämlich die Aktiven (OR 959 II) und die Verbindlichkeiten (OR 959 IV) gesetzlich definiert. Auf eine Legaldefinition des Eigenkapitals verzichtet der Gesetzgeber. Das Eigenkapital ist der Unterschied zwischen Aktiven und den Verbindlichkeiten und somit eine bilanzielle Residualgrösse.6

Das Rahmenkonzept von Swiss GAAP FER definiert – dem Beispiel von IFRS folgend – die wichtigsten Grundgrössen des finanziellen Rechnungswesens. Je nach Gebiet werden für die Erfassung von Beständen sowie von Zahlungs- und Leistungsvorgängen folgende Begriffspaare als Messgrössen verwendet:

• Vermögen/Verbindlichkeiten und Eigenkapital,

• Einzahlungen/Auszahlungen,

• Einnahmen/Ausgaben,

• Erträge/Aufwendungen,

• Leistungen/Kosten.

Es handelt sich in allen Fällen um Strömungsgrössen, die zu einer Veränderung von Bestandesgrössen (Geld, Forderungen, Güter, Schulden, usw.) führen. Die ersten vier Begriffspaare bilden die Messgrössen der Buchführung, während Leistungen und Kosten in der Betriebsrechnung erfasst werden.

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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