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1.2 Rechtsgrundlagen 1.2.1 Gesetzgebung zum Rechnungswesen

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Das Rechnungswesen in der aktuellen Ausgestaltung in den verschiedenen Bereichen ist wesentlich jünger als die Formen der Buchhaltung. Buchhalterische Aufzeichnungen sind schon aus dem Altertum bekannt. Die Methode der doppelten Buchführung wurde erstmals 1494 in einem Lehrbuch von Luca Pacioli dargestellt. Diese verbreitete sich in der Praxis im 16. Jahrhundert in den grossen Handelshäusern und gab Anlass zur Gesetzgebung über die Buchführung, um Missstände in der Kreditwirtschaft und zahlreiche betrügerische Konkurse zu vermeiden. Die ersten staatlichen Vorschriften wurden in Frankreich (Ordonnance de Commerce 1694) erlassen. Diese verpflichteten Kaufleute und Bankiers zur Buchführung und legten Inhalt und Form der laufenden Eintragungen sowie die Pflicht zur Inventur fest. Die Ordonnance wurde 1808 vom Code de Commerce abgelöst, welcher in der Folge Grundlage für die Gesetzgebung über Buchhaltung und Bilanzierung in Deutschland und auch in schweizerischen Kantonen bildete. Die Buchführungsvorschriften des schweizerischen Obligationenrechts von 1881 waren jedoch wesentlich knapper als in den ausländischen Rechtsordnungen.7

Diese OR-Vorschriften beschränkten sich – wie in den ausländischen Rechtsordnungen – auf die Pflicht zur Darstellung »der wirklichen Vermögenslage« in der Bilanz – und damit im Zusammenhang auf die Forderung zur »Bilanzwahrheit«. Die Praxis hat diesen inhaltlich unpräzisen Grundsatz jedoch wenig beachtet. Vorschriften für eine Abschlussrechnung zur Darstellung der Ertragslage fehlten völlig. In der Schweiz waren bis 1991 die Begriffe der »Gewinn- und Verlustrechnung« lediglich in der Marginalie zu aOR 662 und der »Betriebsrechnung« in aOR 957 III zu finden, und zwar ohne Legaldefinition und Mindestinhalt.8 Mit der Teilrevision des Aktienrechts 1991 wurden die rudimentären Bestimmungen von 1936 zur kaufmännischen Buchführung (lediglich vier Artikel) durch ausführlichere Sonderbestimmungen zur Rechnungslegung von AG und GmbH ergänzt (aOR 662 – 674, aOR 801). Erstmals wurde unter den unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats einer AG (OR 716a I, Ziff. 3)9 die Verantwortung für die Ausgestaltung des Rechnungswesens festgehalten. Das Rechnungswesen umfasst mindestens die laufende Erfassung der relevanten Geschäftsvorfälle in der Buchführung und daraus abgeleitet die Abschlussrechnungen in der Rechnungslegung. Es gibt jedoch keine näheren Vorgaben über Umfang und Ausbaugrad des internen Rechnungswesens (z. B. Kosten- und Leistungsrechnung, Planungsrechnungen).

Es war stets eine Besonderheit der schweizerischen Gesetzgebung zum Rechnungswesen, dass diese sich auf das Grundsätzliche beschränkte (Prinzipienorientierung) und bei einer umfassenden Regelung einzelner Sachverhalte Zurückhaltung geübt hat. In der neueren Zeit ist jedoch, ausgelöst durch die Entwicklung von internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der europäischen Gesetzgebung (EU-Richtlinie 2013), eine zunehmende Regelungsdichte auch im schweizerischen Recht unverkennbar. In neuerer Zeit differenziert der Gesetzgeber jedoch zwischen den zu den grössenmässig immer noch bedeutenden buchführungs- und der rechnungspflichtigen Personenunternehmen und den finanzmarktorientierten Kapitalgesellschaften. Dies ist ein wesentliches Merkmal des Rechnungslegungsrechts aus dem Jahr 2011.

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht

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