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ff) Haftung für die Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG

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Einen auf das Ordnungswidrigkeitenrecht bezogenen vertatbestandlichten Spezialfall der vertikalen Unterlassungshaftung regelt § 130 OWiG, bei dem es sich um einen eigenständigen Bußgeldtatbestand handelt (siehe auch Rn. 445 ff.).[111]

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

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