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(c) Nicht-dafür-Sorge-Tragen

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Der Täter wird bestraft, weil er nicht dafür Sorge trägt, dass ein Institut oder eine Gruppe entgegen § 25c Abs. 4a KWG bzw. § 25c Abs. 4b S. 2 KWG über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt.

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Unter Bestimmtheitsgesichtspunkten sind vor allem die in Bezug genommenen Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen oder Konzepte problematisch, denn hier wird nicht mehr auf Regeln, sondern auf unscharfe Organisationsprinzipien verwiesen.[207] Die in Bezug genommenen Normen folgen einer im Vergleich zu tradierten strafrechtlichen Verhaltensnormen anderen Rationalität und führen gleichermaßen zu Unbestimmtheiten in der Art und Weise der Zielerreichung wie auch der Zielvorgabe selbst.[208] Das Sorgetragen selbst wird man im Sinne eines Bemühens deuten müssen, den Vorgaben der § 25c Abs. 4a KWG und § 25c Abs. 4b S. 2 KWG zu genügen.[209] Allerdings lässt sich der Vorwurf, nicht hinreichend Sorge getragen zu haben, im Nachhinein leicht formulieren, weshalb eine wesentliche Aufgabe der Verteidigung darin besteht, einem solchen Hindsight Bias (Rückschaufehler) entgegenzutreten. Dies gilt umso mehr, als der Vorschrift eine gewisse Verschleifungstendenz zu eigen ist, indem aus dem Eintritt einer Bestandsgefährdung auf einen Pflichtenverstoß geschlossen werden kann (und umgekehrt).[210]

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

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