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cc) Verjährung

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Steuerliche und strafrechtliche Verjährung folgen grundsätzlich unterschiedlichen Regeln sowohl bei Fristbeginn wie bei Fristdauer und Fristende. Verschiedene gesetzgeberische Versuche zur Herstellung eines Gleichklangs der Fristen mussten daher scheitern (vgl. nur die letzte Änderung des § 371 Abs. 1 AO, die Vereinfachung wollte und Konfusion geschaffen hat). Der Fristberechnung ist daher in jedem Verfahren entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen, um Verfahrensfehler zu vermeiden.

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Dies gilt auch für den Ansatz der längeren zehnjährigen Verjährung nach § 376 AO in den Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO. Die dort angewandte Regelbeispielstechnik erlaubt nur in den seltensten Fällen eine sichere Prognose, ob eine konkrete Steuerstraftat als besonders schwere Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO zu subsumieren ist mit der Folge der Verjährungsverlängerung. Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang auch der Effekt einer Zusammenballung von Mehrsteuern, durch welche die Schwelle des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO überschritten wird, die der BGH bei 50 000 EUR pro Tat annimmt.[116]

Beispiel:

Durch unzutreffende Anmeldung werden jeden Monat 10 000 EUR Umsatzsteuer verkürzt. Die Grenze ist jeweils nicht überschritten. Wenn auch die Jahreserklärung dieselben falschen Zahlen aufweist, kann diesbezüglich eine besonders schwere Tat nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO vorliegen, weil die Grenze mit 120 000 EUR überschritten ist.

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