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dd) Einsicht in den strafrechtlichen Bericht

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Der strafrechtliche Abschlussbericht wird zunächst nur intern der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft übersandt. Eine Kopie für den Beschuldigten ist nicht vorgesehen, kann aber im späteren Verfahren im Wege der Akteneinsicht erlangt werden. Auch einem vorherigen Antrag auf Übersendung des strafrechtlichen Berichts wird gelegentlich (ohne Rechtsanspruch) entsprochen.

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