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3. Gerichtliches Verfahren

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Die überwiegende Mehrheit der Steuerstrafverfahren wird eingestellt, meist als Einstellung nach § 153a StPO. Das ist dem Charakter der meisten Steuerhinterziehungen als Allerwelts–Kriminalität geschuldet. In manchen Regionen haben sich sogar feste Sätze für die Bemessung der Auflage ausgebildet, etwa abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuer.

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Wenn keine Verfahrenseinstellung möglich ist, kann die BuStra beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen, § 400 AO, § 407 ff. StPO. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte der Steuerhinterziehung so verdächtig erscheint, dass im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre,[127] aber die Durchführung der Hauptverhandlung nicht für erforderlich gehalten wird, § 407 Abs. 1 StPO. Die zu erwartende Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sein, deren Vollzug aber zur Bewährung ausgesetzt werden kann, § 407 Abs. 2 S. 2 StPO.

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Ist eine darüber hinausgehende Bestrafung zu erwarten, muss das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden zur Erhebung einer öffentlichen Anklage, die letztlich zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht führt. Da diese öffentlich sind, lässt sich nunmehr ein weiter gehender Reputationsschaden nicht mehr vermeiden.

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Lässt sich die öffentliche Hauptverhandlung nicht vermeiden, sollte der steuerliche Teil des Verfahrens solange offen gehalten werden, bis das Strafverfahren beendet werden kann. Die auch im Hauptverfahren mögliche strafrechtliche Verständigung kann angestrebt werden, wird jedoch zunehmend von den Gerichten nicht mehr genutzt.

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