Читать книгу Compliance - Markus Böttcher - Страница 140

2.1 Aufsichtsratsvorsitzende

Оглавление

249

Es wurden die Voraussetzungen an Unabhängigkeit und Eignung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates verschärft.[5]

Es wurde eine sog. „Cooling off“-Periode eingeführt (§ 28a Abs. 1 BWG; § 11a Abs. 1 VAG), wonach die Geschäftsleiter frühestens nach Ablauf einer Periode von 2 Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen können. Die Funktion eines einfachen Aufsichtratsmitgliedes oder stellvertretenden Vorsitzenden ist ihnen nicht verwehrt.[6]

250

Weiterhin wurde ein sog. „Fit and Proper“-Test eingeführt (§ 28a Abs. 3 und 4 BWG; § 11a Abs. 3 VAG). Das ist ein gesetzlich festgelegter Katalog von Anforderungen, die der Vorsitzende dauerhaft erfüllen muss. Daneben sind weiterhin die sondergesetzliche Bestimmungen sowie weitergehende satzungsmäßige Vorgaben zu beachten.

Es geht um folgende Anforderungen:[7]

Nichtvorliegen gewerberechtlicher Ausschließungsgründe i.S.d. §§ 13 Abs. 1–3, 5 und 6 GewO bzw. Konkurs,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und persönliche Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Vorsitzendenfunktion,
fachliche Eignung: die ErlRV weist diesbezüglich auf die Unterschiede in Qualifikationserfordernissen zwischen Geschäftsleiter und Vorsitzenden. Eine einschlägige akademische Ausbildung ist nicht zwingende Voraussetzung, der Vorsitzende muss lediglich Kenntnisse besitzen, die ihn in die Lage versetzen, die Geschäftstätigkeit des jeweiligen Instituts einschließlich damit verbundener Risiken sowie Inhalt und Aussage der Finanz- und Rechnungslegungsunterlagen ausreichend zu beurteilen.

251

Jede Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der Finanzmarktaufsicht (FMA) schriftlich binnen 2 Wochen unter Bescheinigung der erforderlichen Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl zu widerrufen, wenn der Vorsitzende den Anforderungen nicht entspricht.

Compliance

Подняться наверх