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2.2 Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates

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Es wurde gem. § 63a BWG und § 82b VAG die Pflicht zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses rechtsformunabhängig für alle Kreditinstitute bzw. Versicherungsunternehmen begründet, deren Bilanzsumme 1 Mrd. EUR übersteigt bzw. deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Mio. EUR übersteigen oder die übertragbare und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Wertpapiere ausgegeben haben. Die Kompetenz zur Bildung obliegt dem Aufsichtsorgan.

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Der Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Diese müssen dem Kreis der Aufsichtratsmitglieder entstammen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Kapital- oder Arbeitnehmervertreter handelt. Der Grundsatz der Drittelparität ist zu beachten. Ein Ausschussmitglied muss ein „Finanzexperte“ sein, nicht zwingend ein Wirtschaftsprüfer.

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Es gilt auch die besondere „Cooling off“-Periode, wonach Finanzexperte oder Ausschussvorsitzender nicht Personen sein dürfen, die in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter, leitende Angestellte oder Bankprüfer der Gesellschaft waren oder den Betätigungsvermerk unterfertigt haben.

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Die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die aktive Überwachung der Rechnungslegung sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit, der Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems, der Abschlussprüfung, der Unabhängigkeit des Bankprüfers, die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, eines allfälligen Konzernabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des (Konzern-)Lageberichts und ggf. des „Corporate Governance„-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan sowie die Vorbereitung des Vorschlags für die Auswahl des Bankprüfers und des Abschlussprüfers.

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