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2.3 Interne Revision
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Die Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen haben zwecks laufender und umfassender Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens neben dem Aufsichtsrat auch eine Interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht (§ 42 BWG; § 17b VAG). Die Interne Revision hat über die von ihr geprüften Prüfungsgebiete sowie über wesentliche Prüfungsfeststellungen u.a. auch direkt an den Prüfungsausschuss zu berichten. Zur weiteren Absicherung des Informationsflusses an den Gesamtaufsichtsrat besteht eine Berichtspflicht des Aufsichtsratsvorsitzenden gem. § 42 Abs. 3 BWG und § 17b Abs. 2 VAG, in der auf den Quartalsbericht der Internen Revision nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans, dem Gremium über die Prüfungsgebiete und wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.