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b) Völkerrecht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen

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Völkerrecht ist internationales Recht, das zwischen Staaten (und anderen Völkerrechtssubjekten) gilt.[1] Völkerrechtliche Normen, die auf internationale Wirtschaftsbeziehungen Anwendung finden, können grundsätzlich in das Wirtschaftsvölkerrecht (im engeren Sinne) und die völkerrechtlichen Grundlagen des Einheitsrechts unterteilt werden.

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Zum Wirtschaftsvölkerrecht zählen die völkerrechtlichen Regeln, die die Beziehungen zwischen Staaten untereinander bzw. zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten betreffen (z.B. Zölle und andere Abgaben, Ein- und Ausfuhrkontrollen, Devisenkontrollen, Enteignungen). Dementsprechend umfasst das Wirtschaftsvölkerrecht bilaterale, regionale und multilaterale Regeln des internationalen Handels, der ausländischen Investitionen und der internationalen Finanz- und Währungsbeziehungen.[2]

Definition:

Wirtschaftsvölkerrecht umfasst die völkerrechtlichen Regeln des internationalen Wirtschaftsverkehrs, die öffentlich-rechtliche Beziehungen, d.h. Beziehungen zwischen Staaten und zwischen Staaten und Privatrechtssubjekten, betreffen.

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Unter dem internationalen Einheitsrecht (Einheitsprivatrecht) werden völkerrechtliche Abkommen verstanden, die sich auf den privaten Wirtschaftsverkehr beziehen und einheitliche Regeln für bestimmte internationale Transaktionen bereithalten.[3] Die jeweiligen Abkommen sind ihrer Natur nach Völkerrecht, so dass sich ihre Anwendung nach den allgemeinen Regeln für die Anwendung von Völkerrecht richtet.[4] Die Abkommen enthalten jedoch nicht in erster Linie Regeln für das Verhalten der Staaten, sondern für den Rechtsverkehr privater Wirtschaftssubjekte untereinander. Das Einheitsrecht umfasst sowohl völkerrechtliche Verträge, die das internationale Privatrecht vereinheitlichen (Einheitskollisionsrecht) als auch Verträge, die materielle oder prozessuale Regeln für verschiedene Privatrechtsverhältnisse enthalten. Für das Einheitsrecht ist die Vorrangklausel des Art. 3 Abs. 2 EGBGB einschlägig: Einheitsrecht hat danach Vorrang vor den Verweisungsvorschriften des internationalen Privatrechts. Eine entsprechende Norm findet sich auch in Art. 25 Abs. 1 Rom I-Verordnung.

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Ein für den internationalen Wirtschaftsverkehr praktisch bedeutsames Beispiel des materiellen Einheitsrechts ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980 (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG), das auch als UN-Kaufrecht bezeichnet wird.[5] Es handelt sich um Regeln des Kaufrechts, die in den Vertragsstaaten des CISG auf internationale Warenkäufe Anwendung finden. Das CISG enthält z.B. Regeln über den Abschluss von Verträgen (Art. 14 ff. CISG), Käufer- und Verkäuferpflichten (Art. 30 ff. und 53 ff. CISG), die Vertragsmäßigkeit der Ware (Art. 35 ff. CISG), Rechtsbehelfe des Käufers und Verkäufers (Art. 45 ff. und Art. 61 ff. CISG), Gefahrtragung (Art. 66 ff. CISG) und Schadensersatz (Art. 74 ff. CISG).

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Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem Wirtschaftsprivatrecht durch völkerrechtliche Verträge vereinheitlicht wird, ist das Transportrecht.[6] So enthält z.B. das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr von 1956 (Convention relative au contrat de transport international de merchandises par route, CMR) einheitliche Regeln für den Transport im Straßenverkehr.[7] In prozessualer Hinsicht sind vor allem das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958[8] und das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen von 1970[9] bedeutsam.

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Ansätze zur Rechtsvereinheitlichung finden sich teilweise auch im Wirtschaftsvölkerrecht, z.B. im Abkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS).[10] In diesem Abkommen werden Mindeststandards für verschiedene Schutzrechte des Immaterialgüterschutzes (Patente, Marken, Urheberrecht) festgelegt.

Wirtschaftsvölkerrecht

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