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c) Europäisches Wirtschaftsrecht
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Sowohl der Wirtschaftsverkehr der Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als auch der Wirtschaftsverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten und sog. Drittstaaten wird in weiten Teilen durch das EU-Recht geregelt. Den innerunionalen Wirtschaftsverkehr betreffen vor allem die Grundfreiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, das harmonisierte Binnenmarktrecht und das EU-Wettbewerbsrecht (Art. 101 ff. AEUV).
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Für die Beziehungen zu Drittstaaten sind das EU-Zoll- und Außenwirtschaftsrecht[1] von zentraler Bedeutung. Da die EU in diesen Bereichen weitgehend über ausschließliche Kompetenzen verfügt (vgl. Art. 28 ff. und 207 ff. AEUV), kann sie nach außen einheitlich auftreten. Das EU-Zoll- und Außenwirtschaftsrecht ist seinem Wesen nach daher auch eher mit nationalem Wirtschaftsrecht als mit Wirtschaftsvölkerrecht vergleichbar. Allerdings beruht auch das „autonome“ EU-Außenwirtschaftsrecht auf völkerrechtlichen Grundlagen.
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Seit dem Vertrag von Lissabon verfügt die Europäische Union über die ausschließliche Kompetenz im Bereich der Außenhandelsbeziehungen.[2] Dazu zählen laut Art. 207 AEUV der Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen und handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums erfassen. Hinzu treten Regeln über die Ein- und Ausfuhrpolitik sowie handelspolitische Schutzmaßnahmen. Ausländische Direktinvestitionen werden ebenfalls von der EU-Kompetenz erfasst. Auf dieser Grundlage hat die EU zahlreiche Vorschriften in den Außenwirtschaftsbeziehungen erlassen.
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Zu den zollrechtlichen Vorschriften der EU zählen die Verordnung 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. In dieser Verordnung wird die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der EU geregelt. Der Gemeinsame Zolltarif ist der gemeinsame EU-Außenzoll, der auf in die EU importierte Waren erhoben wird. Hinzu tritt die Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, in der das Zollverfahren geregelt wird.
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Im Bereich des Ein- und Ausfuhrrechts sind Verordnung (EU) 2015/478 über die gemeinsame Einfuhrregelung, die den Grundsatz der Einfuhrfreiheit festlegt und die Verordnung (EU) 2015/479 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung, die den Grundsatz der Ausfuhrfreiheit festlegt, von allgemeiner Bedeutung. Die Verordnung 428/2009 für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (sog. „Dual use“-Güter), betrifft die Ausfuhr von Gütern, die zu zivilen und militärischen Zwecken genutzt werden können.
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Von erheblicher praktischer Bedeutung sind schließlich die handelspolitischen Schutzinstrumente[3], die es der EU ermöglichen gegen außenhandelsverzerrende Maßnahmen anderer Staaten vorzugehen. So können Waren, die unter ihrem Marktpreis im Ausfuhrland in die EU eingeführt werden unter bestimmten Bedingungen mit sog. Antidumpingzöllen belegt werden (Verordnung (EU) 2016/1036, Antidumping-Verordnung). Zur Abwehr der Auswirkungen wettbewerbsverzerrender Subventionen können Antisubventionszölle erhoben werden (Verordnung (EU) 2016/1037, Antisubventions-Verordnung). Schließlich besteht noch die Möglichkeit des Vorgehens gegen handelsbeschränkende Maßnahmen anderer Staaten mit Hilfe der Verordnung (EU) 2015/1843.
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Diese allgemeinen Regeln werden durch zahlreiche Spezialregeln und Einzelfallentscheidungen, vor allem der Kommission, ergänzt. Weder die allgemeinen noch die speziellen Regeln des europäischen Außenwirtschaftsrechts dürfen allerdings den Vorgaben des Wirtschaftsvölkerrechts widersprechen, soweit die EU an diese Vorgaben gebunden ist (Art. 218 AEUV).
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Schließlich ist auch das Europäische Privat- und Verfahrensrecht für die internationalen Wirtschaftsbeziehungen bedeutsam.[4] Die Harmonisierung des Privat- und Verfahrensrechts beruht inzwischen weitgehend auf europäischem Sekundärrecht (Verordnungen und Richtlinien). Zuvor waren jedoch auch völkerrechtliche Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der EU von Bedeutung, wie z.B. das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) von 1968, das jedoch inzwischen durch die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) ersetzt wurde.