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Teil 1 Grundlagen › I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts

I. Wirtschaftsvölkerrecht als Teil des internationalen Wirtschaftsrechts

Literatur:

Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl., 2020, § 1; Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, § 2; Tietje, Begriff, Geschichte und Grundlagen des Internationalen Wirtschaftssystems und Wirtschaftsrechts, in: ders. (Hrsg.), Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., 2015, § 1; Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, 2. Aufl., 2007, Gramlich, Internationales Wirtschaftsrecht, 2004, Kapitel 1; § 4; Tietje, Transnationales Wirtschaftsrecht aus öffentlich-rechtlicher Perspektive, ZvglRWiss 101 (2002), 404; Behrens, Elemente eines Begriffs des Internationalen Wirtschaftsrechts, RabelsZ 50 (1986), 483; Fikentscher, Wirtschaftsrecht I – Weltwirtschaftsrecht und Europäisches Wirtschaftsrecht, 1983, § 4.

Ausgangsfall

Die G GmbH, ein Unternehmen der Textilbranche mit Sitz in Deutschland, produziert Markenbekleidung. Im April 2012 schloss sie mit dem chinesischen Textilhersteller T einen Vertrag über die Lieferung von 50 000 T-Shirts aus Baumwolle in verschiedenen Farben zum Preis von 2,50 € pro T-Shirt. Laut Vertrag war die Ware zwischen dem 10. und 15. Juli 2012 „Cost, Insurance, Freight (CIF)“ nach Hamburg zu liefern.

Am 10. Juni 2012 schlossen die EU und die VR China ein Übereinkommen zur Beschränkung der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus China in die EU. Auf Grundlage dieses Übereinkommens legte die Europäische Kommission durch eine Verordnung Höchstmengen (Quoten) für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren aus China fest. Nach dieser Verordnung war die Einfuhr von Textilwaren in die EU von einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Zustimmung der Kommission erteilt wurde. In Deutschland wurden die Einfuhrgenehmigungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt. Am 10. Juli 2012 teilte die EU-Kommission den Behörden der Mitgliedstaaten mit, dass die festgelegten Quoten erschöpft seien und dass sie keinen weiteren Einfuhrgenehmigungen zustimmen werde.

Am 15. Juli 2012 trafen die 50 000 T-Shirts in Hamburg ein und wurden in einem Zolllager gelagert. Die G beantragte daraufhin beim BAFA eine Einfuhrgenehmigung, die vom BAFA unter Hinweis auf die Quotenerschöpfung abgelehnt wurde. Gleichzeitig beantragte die G beim zuständigen Zollamt Hamburg-Freihafen die Abfertigung der T-Shirts zum freien Verkehr. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass G über keine Einfuhrgenehmigung verfüge.

Erst nachdem sich die EU und die VR China im September 2012 auf eine Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen geeinigt haben, werden die T-Shirts freigegeben. Nachdem G die Waren in Empfang genommen hat, stellt sie fest, dass nur weiße und keine farbigen T-Shirts geliefert wurden.

G fragt, gegen wen sie Schadensersatzansprüche geltend machen kann und an welche Gerichte sie sich wenden muss.

Sachverhalt nach BVerfG, EuZW 2005, 767 = NVwZ 2006, 79

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Der Sachverhalt des Ausgangsfalls betrifft eine typische Konstellation der internationalen Wirtschaftsbeziehungen: Der grenzüberschreitende Austausch von Gütern wird durch verschiedene Ereignisse gestört. Dies wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf, deren Antworten in unterschiedlichen Rechtsgebieten zu finden sind. Das Wirtschaftsvölkerrecht ist eines dieser Rechtsgebiete. Bevor es in den folgenden Kapiteln im Einzelnen dargestellt wird, soll sein Inhalt und seine Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten erläutert werden.

Wirtschaftsvölkerrecht

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