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Teil 1 Grundlagen › II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts

II. Völkerrechtliche Grundlagen des Wirtschaftsvölkerrechts

Literatur:

Krajewski, Völkerrecht, 2. Aufl., 2020; von Arnauld, Völkerrecht, 4. Aufl., 2019; Herdegen, Völkerrecht, 19. Aufl., 2020; Graf Vitzthum/Proelß (Hrsg.), Völkerrecht, 8. Aufl., 2019; Ipsen, Völkerrecht, 7. Aufl., 2018; Geiger, Staatsrecht III: Bezüge des Grundgesetzes zum Völker- und Europarecht, 7. Aufl., 2018; Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 11. Aufl., 2020; Stein/von Buttlar, Völkerrecht, 14. Aufl., 2017; Hölscheidt/Ridinger/Zitterbart, Grundzüge des Völkerrechts und seine Bezüge zum Europa- und Verfassungsrecht, Teil 1 und 2, JURA 2005, 83 und 224.

Ausgangsfall

Der bayerische Unternehmer Sepp Franzlmeyer schloss mit der Regierung der Republik Archaien einen Vertrag über die Lieferung von mehreren Turbinen für Wasserkraftwerke in Archaien. Nach Lieferung und Installation der Turbinen weigerte sich die Regierung, den vollen Kaufpreis zu bezahlen. Der Vertrag zwischen Archaien und Franzlmeyer enthält eine Schiedsklausel, wonach Streitigkeiten durch ein bei der Handelskammer in Stockholm einzusetzendes Internationales Schiedsgericht entschieden werden sollen. In dem Verfahren beruft sich Archaien auf seine Staatenimmunität. Das Schiedsgericht hält diesen Einwand für unbegründet und verurteilt Archaien zur Zahlung von 2,35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen an Franzlmeyer. Dieser Schiedsspruch wurde durch das zuständige deutsche Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt.

Franzlmeyer betreibt nun die Zwangsvollstreckung aus diesem Schiedsspruch und beantragt beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten die Pfändung sämtlicher Ansprüche der Republik Archaien gegen Mieter von Räumlichkeiten im Archaischen Haus der Wissenschaft und Kultur (AHKW) in Berlin, das im Eigentum Archaiens steht. Gegen den antragsgemäß erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss legt die Botschaft von Archaien Erinnerung ein und beruft sich auf die staatliche Immunität Archaiens im Vollstreckungsverfahren. Sie führte aus, dass das AHKW Zwecken der Außenkulturpolitik diene. Außerdem beruft sie sich auf Art. 23 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität. Das Vollstreckungsgericht half der Erinnerung nicht ab, da das AHKW jedenfalls auch ein kommerzielles Unternehmen sei. Im Übrigen gelte Art. 23 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität nur für die Vollstreckung gerichtlicher Urteile und nicht für Schiedsgerichtsentscheidungen. Wie entscheidet das Beschwerdegericht über die Rechtsbeschwerde Archaiens?

Hinweis: Art. 23 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität lautet: „In einem Vertragsstaat darf gegen das Vermögen eines anderen Vertragsstaats weder eine Zwangsvollstreckung durchgeführt noch eine Sicherungsmaßnahme getroffen werden, außer in dem Fall und in dem Ausmaß, in denen der Staat selbst ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat.“ Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei dieses Übereinkommens; Archaien hat es unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert.

Sachverhalt nach BVerfG, NJW 2012, 293 und BGH, NJW 2010, 769

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Da das Wirtschaftsvölkerrecht Teilgebiet des Völkerrechts ist, gilt das allgemeine Völkerrecht auch in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Die Grundzüge des allgemeinen Völkerrechts, soweit sie für das Wirtschaftsvölkerrecht relevant sind, sollen daher im Folgenden überblicksartig dargestellt werden. Für eine vertiefte Befassung muss auf die völkerrechtliche Lehrbuchliteratur verwiesen werden.

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Die Grundlagen des Völkerrechts erschließen sich am besten, wenn man zunächst die Subjekte des Völkerrechts und seine Rechtsquellen und danach einige zentrale Rechtsprinzipien des Völkerrechts betrachtet. Zu klären ist schließlich auch das Verhältnis des Völkerrechts zum innerstaatlichen Recht.

Wirtschaftsvölkerrecht

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