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b) Völkergewohnheitsrecht
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Trotz der fortschreitenden Kodifizierung des Völkerrechts spielt das Völkergewohnheitsrecht immer noch eine bedeutende Rolle. Völkergewohnheitsrecht umfasst die Summe der Regeln, die in der Staatenpraxis tatsächlich und in ständiger Übung angewandt werden (consuetudo) und bezüglich derer eine gemeinsame Rechtsüberzeugung der Staaten besteht (opinio iuris), vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut.
Merke:
Völkergewohnheitsrecht erfordert eine von einer Rechtsüberzeugung getragene allgemeine Übung.
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Der Nachweis von Völkergewohnheitsrecht kann im Einzelnen schwierig sein. Erforderlich ist, dass eine hinreichend große Zahl von Staaten sich in einer bestimmten Weise verhält und zu erkennen gibt, dass ihr Verhalten auf einer Rechtsüberzeugung beruht. Um Rechtssicherheit herzustellen werden gewohnheitsrechtliche Regeln häufig in völkerrechtlichen Verträgen kodifiziert. Hat sich die Praxis und Rechtsüberzeugung nur in einer bestimmten Region entwickelt, kann regionales Gewohnheitsrecht entstehen.
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Völkergewohnheitsrecht gilt für alle Staaten, unabhängig davon, ob ihnen eine tatsächliche Praxis nachgewiesen werden kann. Lediglich ein Staat, der ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er eine bestimmte Norm nicht für Gewohnheitsrecht hält bzw. dem Entstehen einer solchen Norm widerspricht (sog. persistent objector), ist nicht an das Gewohnheitsrecht gebunden.